Was der Vermieter den zukünftigen Mieter fragen darf und was nicht.

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Der Vermieter möchte natürlich so viel wie möglich über seinen Mieter wissen, doch es gibt Grenzen. Nicht nur aus Datenschutzgründen.

Seit dem 25.05.2018 gilt die sog. Datenschutzgrundverordnung (DGSVO), die das oftmals komplizierte Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter wiederum verändert hat. Folgende Punkte sind zu beachten:

Selbstauskunft des Mieters:

Hier gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Es dürfen nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die für das Mietverhältnis unbedingt notwendig sind. Das reihenweise „Einsammeln“ von Selbstauskünften durch Makler bei „Massenbesichtigungen“ einer Mietwohnung dürfte nach diesseitigem Dafürhalten nun unzulässig sein.

Vorheriger Vermieter

Die Frage nach dem vormaligen Mietverhältnis ist strittig. Der BGH hält diese zwar für zulässig, da die Zuverlässigkeit des Mieters für den Vermieter eminent wichtig sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfte das Erfragen z. B. des Grundes des Wohnungswechsels jedoch unzulässig sein. Der neue Vermieter kann sich in der Regel ohnehin kein genaues Bild vom vorherigen Vertragsverhältnis bilden. Beispiel: Der Mieter gibt an, die Miete berechtigt gemindert zu haben, der Vorvermieter sieht dies als Zahlungsrückstand an. Der Vermieter darf nur noch nach erheblichen Pflichtverletzungen des Mieters im vorherigen Vertrag fragen, die zur Kündigung geführt, unstrittig oder in einem Gerichtsverfahren festgestellt wurden.

Der Personalausweis:

Der Vermieter kann sich zur Identifizierung des zukünftigen Vertragspartners den Personalausweis zeigen lassen. Die Anfertigung einer Kopie oder eines Fotos ist jedoch unzulässig.

Gehaltsnachweis:

Fragt der Vermieter hier zu früh nach, kann er aus falschen Angaben des Mieters keine späteren Rechte herleiten. Die Frage nach dem Einkommen ist bei der Besichtigung unzulässig, Gehaltsnachweise oder der Einkommenssteuerbescheid dürfen erst verlangt werden, wenn sich der Vermieter abschließend für einen Interessenten entschieden hat und der Vertragsabschluss bevorsteht.

Bonitätsnachweis:

Eine Schufa-Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die sonstigen Angaben des Mieters nicht ausreichen. Angaben zu Insolvenzverfahren sind regelmäßig nur zu machen, wenn ein Insolvenzverfahren noch läuft.

Angaben zum Beruf:

Angaben zum Beruf darf der Vermieter ebenso verlangen, wie Angaben dazu, wie viel dem Interessenten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten übrigbleibt. Die Art der Verbindlichkeiten bracht der Interessent nicht preiszugeben. Der Vermieter darf fragen, ob die Wohnung auch gewerblich genutzt wird.

Haustiere und Mitbewohner:

Haustiere, die über Kleintiere hinausgehen, müssen benannt werden. Auch die Zahl der einziehenden Personen darf der Vermieter erfragen.

Religion, Familie, Vorstrafen:

Fragen zu Vorstrafen, Ermittlungsverfahren, Religion oder Familienplanung sind allesamt unzulässig.

Was sind die Rechtsfolgen:

Mach der Mieter falsche Angaben, kann der Vermieter darauf keine Ansprüche herleiten, solange der Mieter sich vertragstreu verhält. Der Vermieter muß aufpassen: Er kann wegen unzulässiger Fragen abgemahnt werden. Das Argument, der Interessent erhalte die Wohnung nicht, wenn er bestimmte Angaben nicht mache, kann sehr teuer werden. Meldet der Mieter unzulässig erzwungene Herausgabe von Daten später der Datenschutzbehörde, drohen unter Umständen hohe Bußgelder. Dies insbesondere dann, wenn der Vermieter eine juristische Person oder gewerblich tätig ist.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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