Was geschieht mit meinem Facebook-Account im Todesfall?

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Nachdem das Kammergericht Berlin jüngst entschieden hat, dass ein Facebook-Account nicht vererbbar ist, stellt sich mehr denn je die Frage, was mit einem Facebook-Account im Todesfall geschieht. Allein bei Facebook soll es bereits 30 Millionen Profile von Toten geben.

Jeder sollte daher zu Lebzeiten entscheiden, was mit seinem Facebook-Account im Todesfall geschieht. Folgende Möglichkeiten gibt es hierbei:

1. In einer letztwilligen Verfügung wird geregelt, wer Zugang zu dem eigenen Facebook-Account erhalten soll. Derjenige erhält sodann nach dem Tod die Zugangsdaten und kann über das Konto als Rechtsnachfolger verfügen. Demjenigen kann selbstverständlich auch eine Handlungsanweisung erteilt werden, wie mit dem Facebook-Account verfahren werden soll.

2. Bei Facebook selbst können die Einstellungen für den Todesfall vorgenommen werden. Unter „Privatsphäre auf einen Blick“ – „Weitere Einstellungen“ – „Allgemein“ – findet man „Konto verwalten, Einstellungen zum Nachlasskontakt und zur Deaktivierung“. Hier gibt es dann folgende Möglichkeiten:

a) „Konto in Zukunft löschen“ – sobald Facebook von dem Tod erfährt, wird das Konto dauerhaft gelöscht.

b) „Nein, nicht löschen“ – das Profil bleibt bestehen. Es muss hier ein Nachlasskontakt angegeben werden, der im Todesfall die Befugnis erhält, das Konto zu verwalten. Der Nachlasskontakt kann einen Beitrag in der Chronik fixieren, auf neue Freundschaftsanfragen antworten, das Profilbild aktualisieren, allerdings nicht im Namen des Todes etwas posten oder die Nachrichten einsehen.

Die wenigsten werden diese Einstellungen bis jetzt kennen. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin gibt mit Sicherheit Anlass dafür, dies zu ändern und die Facebook-Nutzer über die Möglichkeiten der Nachlassverwaltung aufzuklären. Sofern keine Regelung getroffen wird, können Angehörige den Facebook-Account lediglich in einen sog. „Gedenkzustand“ versetzen. Es sind keine Interaktionen mehr möglich, das Profil wird allerdings nicht gelöscht.


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