Was ist Untersuchungshaft? Sinn und Zweck? Voraussetzungen? Dauer? Rechte des Inhaftierten?

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Untersuchungshaft

Sinn und Zweck einer Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens. Gesetzlich geregelt ist diese Maßnahme in den §§ 122 ff StPO. Bei der Untersuchungshaft wird der Beschuldigte in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht. Hierdurch soll der Beschuldigte daran gehindert werden, dass Verfahren zu beeinflussen. Die Anordnung einer Untersuchungshaft kann nur durch einen richterlichen Beschluss erfolgen. Gewöhnlich geht ihr eine Festnahme durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft vor. Spätestens zum Ende des folgenden Tages der Festnahme muss der Beschuldigte einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über die weitere Unterbringung in Untersuchungshaft. 

Voraussetzungen für die Unterbringung in Untersuchungshaft

Der Haftrichter wird die Unterbringung in Untersuchungshaft anordnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen darüber, dass jemand Täter oder Teilnehmer an der Straftat war, genügen hierfür nicht. Der dringende Tatverdacht muss in kürzeren Abständen richterlich überprüft werden, da die Grundlage meist nur vorläufige Ermittlungsergebnisse sind, die sich jederzeit ändern können. Weitere Voraussetzung ist das vorliegen eines Haftgrundes. 

 Haftgründe können sein: 

  • Flucht 
  • Fluchtgefahr 
  • Verdunklungsgefahr
  • Wiederholungsgefahr

Durch die Untersuchungshaft soll der Beschuldigte daran gehindert werden, auf die strafrechtlichen Ermittlungen negativen Einfluss zu nehmen.

Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit resultiert aus dem Grundgesetz. D.h. kann der Untersuchungshaft zugrunde liegende Zweck auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden, ist von der Untersuchungshaft abzusehen. Eine weniger einschneidende Maßnahme kann z.B. eine Sicherheitsleistung, auch Kaution genannt, sein oder einer Meldeauflage bei der Polizei.

 Dauer einer Untersuchungshaft 

Folgende wichtige Punkte sollten Sie in Bezug auf die Untersuchungshaft wissen:

  • U-Haft ist keine vorgezogene Strafe.
  • U-Haft kann maximal sechs Monate betragen.
  • Ausnahmen können zu einer längeren Untersuchungshaft führen.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Dauer der U-Haft immer zu beachten.
  • Wurde die Untersuchungshaft aufgrund einer Wiederholungsgefahr beschlossen, so liegt die maximale Dauer bei zwölf Monaten, sofern keine weiteren Gründe dagegen sprechen. 
  • Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen. 

Besuchsrecht des Untersuchungshäftlings 

Der Untersuchungshäftling hat ein Besuchsrecht. Der Beschuldigte darf daher Besuch empfangen, der aber meist optisch überwacht wird. In bestimmten Fällen, etwa bei Verdunkelungsgefahr, kann der Haftrichter auch eine akustische Überwachung anordnen. Der Besuch setzt jedoch eine sog. Besuchserlaubnis voraus. Die Besuchserlaubnis kann bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Die Erlaubnis kann in Form einer einmaligen Erlaubnis oder einer Dauererlaubnis erteilt werden. Gegen eine ablehnende gerichtliche Entscheidung kann der Untersuchungshäftling Beschwerde einlegen.

Für den Strafverteidiger gelten diese Einschränkungen nicht!

Wer in Unter­su­chungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Straf­ver­tei­diger sind nur an die Besuchs­zeiten der Haftan­stalt gebunden.

Bei Fragen zum Thema Untersuchungshaft helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, gerne auch in den Sprachen Farsi und Dari, weiter. Wir stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.


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