Was sollte ich als Mieter bei der EM beachten?

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Rechtsanwältin Maria Eicke informiert zur Fußball-EM:

Das Fußball(grill)fest

Ob Mieter mit Kohle, nur elektrisch oder gar nicht grillen dürfen, ist abhängig von Mietvertrag und der Hausordnung. Besteht ein Verbot zum Grillen, dann droht bei einem Verstoß eine Abmahnung u.U. sogar die Kündigung des Mietverhältnisses (LG Essen 10 S 438/01). In jedem Fall ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen, so sollte der Rauch bspw. nicht direkt in deren geöffnetes Schlafzimmerfenster ziehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Ruhe- und Nachtzeiten zu beachten, diese sind zum Teil auch örtlich geregelt. Die für die EM relevanteste Zeit ist wohl die zwischen 20 und 22 Uhr.
Für öffentliche Veranstaltungen wurde die sog. Public-Viewing-Verordnung erlassen. Diese Verordnung sieht, in Verbindung mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung, Ausnahmen vom Lärmschutz für öffentliche Veranstaltungen vor, daher können auch Spiele, die bis nach 20 Uhr stattfinden, unter gewissen Voraussetzungen auf Großleinwänden unter freiem Himmel übertragen werden. Dabei gelten je nach Gebietsart Lärmgrenzwerte zwischen 45 und 60 db. Die TA Lärm sieht, je nach Gebiet, Grenzwerte zwischen 45 und 70 db bis 22 Uhr vor. Bei der Frage, ob der Lärm der von einer privaten Fußball Feier ausgeht unzumutbar ist, werden diese Wertungen herangezogen. Sind im Mietvertrag strengere Ruhezeiten vereinbart, droht dem Mieter bei Nichtbeachtung eine Abmahnung, bei wiederholtem Verstoß sogar eine Kündigung.

Vorsichtig sollte man auch beim Aufhängen von Flaggenschmuck etc. sein und dabei niemand gefährden, niemand stören, Verbote beachten und bestenfalls nur innerhalb der gemieteten Fläche dekorieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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