Was tun, wenn man eine Immobilie in Italien erbt?

  • 1 Minuten Lesezeit

Erbt man in Italien eine Immobilie oder auch nur einen Anteil an einer Immobilie oder einem Grundstück, sollte man sich bewusst sein, dass die Erbschaft nicht nur mit Rechten, sondern ebenfalls mit Pflichten verbunden ist.

Das liegt zum einen daran, dass gemäß italienischen Rechtes nach einem Erbfall von Seiten der Erben eine Erbschaftsmeldung, sog. dichiarazione di successione, eingereicht werden muss. Es gibt zwar Ausnahmen zu dieser Vorschrift, allerdings nur bei einem besonders geringen Nachlass.

Wichtig ist, dass diese Erbschaft rechnerisch korrekt und formell ordnungsgemäß innerhalb von zwölf Monaten ab Versterben des Erblassers gemeldet wird. Wird die Erbschaftsmeldung nicht fristgerecht eingereicht, so entstehen Verzugszinsen oder gar Bußgelder. Grundsätzlich muss die Erbschaftsmeldung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, wo der Erblasser in Italien zuletzt ansässig war. War der Erblasser ein deutscher Staatsangehöriger mit einer Immobilie in Italien, so findet übrigens auch das italienische Recht Anwendung. Allerdings gibt es spezielle Behörden, die für die Erbschaftsmeldung zuständig sind.

Ein wesentlicher Unterschied des deutschen Erbrechts zum italienischen Erbrecht ist außerdem, dass der Erbe unmittelbar mit dem Erbfall, also mit dem Versterben des Erblassers, Erbe wird. Einen solchen automatischen Erwerb gibt es im italienischen Recht nicht. Nach italienischem Recht muss die Erbschaft durch den Erben ausdrücklich oder stillschweigend angenommen oder ausdrücklich ausschlagen werden – innerhalb der entsprechenden Frist. Sollten zum Nachlass Grundstücke gehören, ist es unabdinglich, dass die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklärt wird, damit diese in ein öffentliches Register (dem deutschen Grundbuch entsprechend) eingetragen und ggf. Dritten entgegengehalten werden kann.

Es ist stets empfehlenswert, sich gerade bei grenzüberschreitenden Erbschaften beraten zu lassen, um sich nicht ungeahnten Bußgeldzahlungen ausgesetzt zu sehen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin & Avvocato Maryam Mamozai Maître en droit

Beiträge zum Thema