Was wird aus meiner Feier? - Alles Wissenswerte rund um Veranstaltungen während der Corona-Krise

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„Runder Geburtstag“, Sommerhochzeit oder Abiball, das sind alles Anlässe, die man mit Freunden und Familie in großem Rahmen feiern will. Oft beginnen die Vorbereitungen und vor allem auch die Vorfreude bereits Monate im Voraus. Doch dann kam die Corona-Krise dazwischen und viele werden sich nun fragen, was aus ihrer Feier wird. Kann die Veranstaltung überhaupt stattfinden und wenn ja, wie viele Gäste darf man einladen und müssen Auflagen erfüllt werden? Welche Regelungen momentan gelten und was es vor einer Feier zu beachten gilt, erfahren Sie hier: 

Welche Regelungen gelten momentan?

Ab dem 2. November sind private Feiern wieder untersagt. Dann sind nur noch Treffen innerhalb des eigenen und eines weiteren Hausstandes erlaubt. Maximal darf es sich dabei um 10 Personen handeln. 


Kann ich die Veranstaltung trotzdem absagen oder verschieben?

Gastgeber ist Veranstalter

Zunächst sollte beachtet werden, dass der oder die Gastgeber (also das Hochzeitspaar, das „Geburtstagskind“, etc.) Veranstalter ist und damit grundsätzlich das Risiko der Nichtdurchführung der Feier trägt.

Konkreter Vertrag maßgeblich

Grundsätzlich richten sich die Stornobedingungen und –gebühren nach den Vereinbarungen aus dem konkreten Vertrag, den der Veranstalter mit den Dienstleistern geschlossen hat. Allerdings unterliegen diese oftmals der AGB-Kontrolle und können unter Umständen unwirksam sein. Eine rechtliche Beratung ist in diesem Zusammenhang anzuraten. Sind solche Vereinbarungen hingegen nicht getroffen, muss das Gesetz herangezogen werden. Die Stornierungs- oder Änderungsbedingungen unterscheiden sich dabei je nach Vertragstyp.

Mietverträge

Auch hier gilt, dass der Veranstalter das Verwendungsrisiko für die angemieteten Räumlichkeiten trägt. Er ist also grundsätzlich auch dann zur Zahlung der Mietkosten verpflichtet, wenn er die Location gar nicht nutzen kann bzw. nicht mehr nutzen will. 

Ein Mietvertrag kann jedoch im Voraus aus einem wichtigem Grund gekündigt werden (§ 543 BGB). Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden und richtet sich nach den konkreten Umständen und den Interessen der Vertragsparteien. Sagt der Veranstalter die Feier beispielsweise aus reiner Vorsicht ab, überwiegt in der Regel nicht dessen Interesse an einer Kündigung. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB liegt dann nicht vor.

Dienstverträge

Verträge, die mit einem Trauredner oder einem Hochzeitsplaner geschlossen wurden, können ebenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 626 BGB). Zu beachten gilt hier jedoch, dass die Dienstleister oft schon mit ihrer Arbeit, beispielsweise der Planung der Hochzeit, begonnen haben. Dann kann der Dienstleister für die bereits erbrachte Leistung einen Teil der Vergütung verlangen. 

Werkverträge

Werkverträge werden beispielsweise mit dem Caterer oder einem Fotografen geschlossen. Ein solcher Vertrag kann jederzeit gekündigt werden (§ 648 S. 1 BGB), unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt oder nicht. In diesem Fall muss der Veranstalter jedoch den vereinbarten Werklohn zahlen. Davon werden dann die Kosten abgezogen, die der Werkunternehmer aufgrund der Kündigung spart

Tipp: Bevor die Veranstaltung abgesagt und alle geschlossenen Verträge gekündigt werden, empfiehlt es sich jedoch, Kontakt zu den Vertragspartnern aufzunehmen und sich um eine gütliche Einigung zu bemühen. Oftmals lassen sich so Kompromisse finden, hohe Stornogebühren vermeiden und Rechtsstreits verhindern.

Foto(s): Pixabay.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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