Wechselmodell per Vereinbarung beim Familiengericht mit Rechtsanwalt durchsetzen

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Das Wechselmodell ist ein modernes Betreuungsmodell, welches der Gleichberechtigung von Mama und Papa gerecht wird. Das Wechselmodell beinhaltet, dass das Kind jeweils zu gleichen Teilen bei Mama und Papa lebt. Familiengerichte haben sich in der Vergangenheit bislang schwergetan, dass Wechselmodell als gewünschtes Betreuungsmodell zu akzeptieren, mitzutragen oder gar anzuordnen. In jüngerer Zeit lässt sich jedoch feststellen, dass die Familiengerichte dem Wechselmodell aufgeschlossener gegenüberstehen. So ist es uns zuletzt gelungen, das Wechselmodell per Vereinbarung bei dem Familiengericht durchzusetzen. Wenn Sie auch das Wechselmodell durchsetzen wollen, erfahren Sie nachstehend, wie Sie ihre Chancen dazu

 

1. Was sind die Voraussetzungen für das Wechselmodell?

Wer für sich das Wechselmodell in Anspruch nehmen möchte, der sollte nachstehende Voraussetzungen erfüllen können:

  • Eltern müssen in etwa die gleiche Erziehungskompetenz aufweisen
  • Eltern müssen ein Kinderzimmer vorhalten
  • Eltern müssen beruflich in der Lage sein, dass Wechselmodell zu leben
  • das Wechselmodell entspricht dem Kindeswohl
  • das Wechselmodell entspricht dem Kindeswillen

Hier und da wird auch ein geringes Konfliktniveau der Eltern für erforderlich gehalten. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ein Wechselmodell wird demgemäß schwierig werden, wenn ein Elternteil vor der Trennung weit höhere Erziehungsanteile hatte. Nachteilig kann sich ebenso auswirken, wenn ein Elternteil kein Kinderzimmer für den Nachwuchs hat. Jedenfalls für Kinder ab 3 Jahren sollte ein eigenes Zimmer bereitstehen. Ebenso problematisch ist, wenn ein Elternteil beruflich beispielsweise aufgrund von Vollzeittätigkeit das Wechselmodell nicht leben kann. Muss dieser Elternteil dann auf ergänzende Fremdbetreuung zurückgreifen, dann wird es mit dem Wechselmodell schwierig. Umgekehrt kommt also ein Wechselmodell immer dann besonders infrage, wenn dadurch bislang praktizierte Betreuungsmodell vor der Trennungszeit nur fortgesetzt wird.

 

2. Was muss ich tun, um das Wechselmodell zu erhalten?

Wer das Wechselmodell leben möchte, der muss dies vorbereiten. In der Zeit des Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil geschieht dies dadurch, dass die Betreuungsanteile der Elternteile gleich hochgehalten werden. Ist die Trennung da, muss derjenige Elternteil, der das Wechselmodell für sich beansprucht, wie folgt vorgehen:

  • Gespräch mit dem anderen Elternteil suchen, sofern erfolglos
  • das Jugendamt um Vermittlung bitten, sofern erfolglos
  • Antrag mit Rechtsanwalt an das Familiengericht stellen

Das Jugendamt sollte Ihnen ausdrücklich mitgeteilt haben, dass es Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht weiterhelfen kann. Erst dann sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser sollte erst dann einen Antrag an das Familiengericht stellen. Insgesamt zahlt sich eine Beharrlichkeit in Bezug auf das Wechselmodell unseres Erachtens aus.

 

3. Wie wirkt sich das Wechselmodell auf den Unterhalt aus?

Das Wechselmodell hat große Auswirkungen auf den Unterhalt. Dies betrifft den Ehegattenunterhalt, den Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Elternteils und den Kindesunterhalt. Wenn ein paritätisches Wechselmodell - also ein solches, in der die Betreuungsanteile beider Elternteile gleich sind-wirklich gelebt wird, dann führt das Wechselmodell dazu, dass ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Form von Betreuungsunterhalt ebenso entfällt wie der Anspruch auf Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Elternteils. Dies ist der Fall, weil es bei dem Wechselmodell keinen betreuenden Elternteil gibt.

Beim Kindesunterhalt gibt es die Besonderheit, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes sich aus den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ergibt. Der sich dann nach Düsseldorfer Tabelle ergebende Unterhaltsbedarf wird um den Mehrbedarf erhöht, der aufgrund des Wechselmodells entsteht. Hiermit sind insbesondere Fahrtkosten und die Kosten für die Vorhaltung eines weiteren Kinderzimmers ins Visier genommen. Der so ermittelte Unterhaltsbedarf ist unter Berücksichtigung des Kindergeldes zwischen den Eltern prozentual entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen. Grob gilt folgendes: verdienen die Elternteile beide gleich viel, ist ein Zahlungsanspruch wegen Kindesunterhalt nicht gegeben. Liegen bei den Eltern große Einkommensunterschiede vor, dann muss der Besserverdienende trotz gleicher Betreuungsanteile an den schlechter verdienenden Elternteil noch Kindesunterhalt als Barunterhalt leisten.

 

4. Was kann ich im familiengerichtlichen Verfahren noch tun, damit es gut wird?

Als Elternteil im familiengerichtlichen Verfahren ist Ihnen zu raten, einen achtsamen Kontakt zu Jugendamt und Verfahrensbeistand zu halten. Das familiengerichtliche Verfahren ist so konzipiert, dass es einen frühen Termin zur mündlichen Verhandlung gibt. Es gilt der Beschleunigungsgrundsatz. In der Regel ist mit einem Termin 4 Wochen nach Antragstellung zu rechnen. Das Familiengericht beteiligt Jugendamt und Verfahrensbeistand an der Frage, ob ein Wechselmodell installiert werden soll. Als beteiligter Elternteil sollten Sie daher einen offenen, informativen und freundlichen Draht zu Verfahrensbeistand und Jugendamt haben. Beide werden in der mündlichen Verhandlung bei dem Familiengericht angehört. Beide sollten positiv berichten über den Elternteil, der sich das Wechselmodell wünscht.

 

5. Was ist bei unserem Fall beim Familiengericht Hannover passiert?

Wir haben den Papa vertreten. Dieser war außergerichtlich aufgefordert worden, dem Umzug seines Kindes zuzustimmen und eine Umgangsregelung zu akzeptieren, die Kontakte alle 14 Tage am Wochenende und einmal pro Woche unter der Woche vorsieht. Zudem war er zu Zahlung von Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt aufgefordert worden. Unsere Antwort war ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Papa konnte gegenüber Jugendamt und Verfahrensbeistand gut darlegen, dass das gemeinsame Kind ein typisches Papakind und dass seine Beschäftigung mit dem Wechselmodell nicht zusammenstößt. Verfahrensbeistand und Jugendamt befürworteten daher das Wechselmodell. Das Familiengericht hat sich deren Meinung angeschlossen. Unter diesem Druck musste die Kindesmutter einer entsprechenden Vereinbarung zustimmen.

 

6. Hilfe vom Rechtsanwalt bei Wechselmodell, Umgang und Sorgerecht

Streiten Sie derzeit um das Wechselmodell? Haben sie andere Anliegen betreffend Umgang und Sorgerecht? Kommen Sie alleine nicht weiter? Sprechen Sie uns gerne an - wir sind spezialisiert auf Familienrecht!

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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