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Wegerecht - was Sie wissen und beachten müssen!

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Wegerecht - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist ein Wegerecht?

Das Wegerecht erlaubt einem Grundstückseigentümer das Betreten oder Befahren eines fremden Grundstücks, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen.

Was ist das herrschende und das dienende Grundstück?

Beim Wegerecht wird zwischen dem dienenden und dem herrschenden Grundstück unterschieden. Danach ist ein Grundstück dienend, wenn es erdulden muss, dass der Inhaber des Wegerechts es beschreiten oder befahren darf. Das Grundstück mit dem Vorteil wird als herrschendes Grundstück bezeichnet.

Welche Pflichten gibt es beim Wegerecht?

  • Der Inhaber des Wegerechts muss den Weg so schonend wie möglich nutzen.
  • Er muss verhindern, dass das Eigentum auf dem dienenden Grundstück beeinträchtigt wird.
  • Außerdem muss festgelegt werden, wer im Winter für die Verkehrssicherheit sorgt und für die Beseitigung von Schnee und Eis zuständig ist.
  • Falls eine Geldrente oder Nutzungsentschädigung vereinbart wurde, muss der Eigentümer des herrschenden Grundstücks diese auch zahlen.

Wie entstehen Wegerechte?

  • Das Wegerecht kann mündlich zwischen zwei Parteien vereinbart werden. Es gilt dann nur solange, wie der Eigentümer des Grundstücks nicht wechselt.
  • Es kann auch im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen zwei Parteien beschlossen werden.
  • Ist es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so gilt das Wegerecht unabhängig davon, wer gerade Grundstückseigentümer ist. Es ist ein sogenanntes dingliches Nutzungsrecht.
  • Wegerechte werden auch als öffentlich-rechtliche Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Für welche Fälle ist das Wegerecht wichtig?

  • Bei der Teilung eines Grundstücks muss entschieden werden, wie die neuen Grundstücke zugänglich gemacht werden können, z. B. ob ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit eingetragen werden muss.
  • Im Rahmen der Bauplanung müssen Wegerechte berücksichtigt werden.
  • Wegerechte mindern den Wert eines Grundstücks und müssen beim Verkauf eines Grundstücks angegeben werden, da der Käufer sonst vom Kauf zurücktreten kann.
Foto(s): ©Pixabay/blende12

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