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Weitervermietung: Gewerbe- oder Wohnraummietverhältnis?

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Von der Antwort hängt im Mietrecht bekanntlich ab, ob die mieterfreundlicheren gesetzlichen Regelungen für die Wohnraummiete oder die weniger strengen Vorschriften des Gewerbemietraumrechtes zur Anwendung kommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über den Fall der gewerblichen Weitervermietung von Wohnräumen zu entscheiden. Ob es sich bei dem Mietverhältnis um ein Gewerbemietverhältnis oder ein Wohnraummietverhältnis handelt, bestimmt sich laut den Richtern nach dem vom Mieter verfolgten Zweck. Zieht er nicht selbst in die Wohnung ein, sondern vermietet sie gewerblich weiter und erzielt so Einnahmen für seinen Lebensbedarf, handelt es sich um ein Gewerbemietverhältnis. Für die Einordnung des Mietverhältnisses ist es dann unerheblich, wenn in den Mietverträgen bestimmt ist, dass es sich um solche über Wohnraum handelt.

Es ging um die Anmietung von neun Apartments auf einem Anwesen. Der Mieter vermietete diese Wohnungen beruflich weiter und bestritt aus den Einnahmen seinen Lebensunterhalt. Der Vermieter sollte einen monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 10.176 Euro erhalten, laut Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus. Nachdem der Mieter trotz mehrerer Abmahnungen die Miete immer wieder unpünktlich zahlte, zog der Vermieter vor Gericht. Das Landgericht gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Gegen das Urteil der ersten Instanz legte der Mieter Berufung ein. Er brachte vor, dass es sich bei der Kündigung um eine unzulässige Saldokündigung handele und inzwischen die Mietrückstände ausgeglichen seien. Darüber hinaus seien auf das Mietverhältnis die Vorschriften zum Wohnraummietrecht anwendbar und nicht Gewerbemietrecht. Dieser Argumentation folgten die Frankfurter Richter jedoch nicht. Denn wegen der beruflichen Weitervermietung sei das Mietverhältnis rechtlich als Gewerbemietverhältnis zu qualifizieren.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 16.06.2010, Az.: 2 U 220/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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