Welche Ansprüche habe ich gegen den Nachbarn?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit dem Nachbarn. Bereits Friedrich Schiller wusste: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die rechtliche Lage in Bayern. Es gibt länderspezifische Regelungen in den einzelnen Bundesländern sowohl beim Landesnachbarrecht, als auch in den Bauordnungen.

1. Laubfall und Samenflug

Natürlicher Laubfall ist hinzunehmen, da er regelmäßig als ortsüblich angesehen wird. Ein Nachbar muss Laub von den Bäumen des anderen Grundstücks entschädigungslos hinnehmen.

2. Grenzabstand von Pflanzen, Art. 47 I AGBGB

Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstücke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

Für Pflanzen, die über 2 m hoch sind, ist also grundsätzlich ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten.

Diese Abstände müssen nur dann eingehalten werden, wenn der Nachbar dies verlangt. Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer, Miteigentümer (also auch bei Wohnungs-und Teileigentümern) der Erbbauberechtigte. Jeder einzelne Miteigentümer kann den Anspruch geltend machen.

Nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören Dienstbarkeitsberechtigte, Nießbraucher, Mieter, Pächter. Um den eventuellen Anspruch durchzusetzen, benötigen sie jeweils die Ermächtigung des Grundstückseigentümers.

Art. 47 I AGBGB ist nicht anzuwenden auf sogenannte Staudengewächse, bei denen die oberirdischen Teile im Herbst absterben, da Staudengewächse nicht zu den Sträuchern gehören.

Ausnahmen von den vorgenannten Grenzabständen sind in Art. 47 II AGBGB geregelt, so wie für den Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken in Art. 48 AGBGB oder in Art. 50 AGBGB.

Nach Art. 50 AGBGB sind die vorgenannten Grenzabständen nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen, ebenso nicht für Stein-und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden.

3. Messung des Grenzabstands, Art. 49 AGBGB

Der Abstand wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht abgemessen.

4. Verjährung, Art. 52 AGBGB

Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung erkennbar wird.

Ein möglicher Verkauf eines der beiden Nachbargrundstücke nach Beginn der Verjährungsfrist hat auf die Verjährungsfrist keinen Einfluss. Die beim jeweiligen Voreigentümer bereits abgelaufene Zeit wird für oder gegen den neuen Eigentümer eines der beiden Grundstücke mitgerechnet.

Mit Eintritt der Verjährung kann der Nachbar den Rückschnitt oder die Beseitigung der Pflanzen verweigern. Ersetzt der Nachbar die bisherigen Pflanzen durch neue Gewächse, kann wieder die Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands neu verlangt werden.

In nachbarrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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