Welche Rechte gelten bei einer internen Bewerbung? Muss eine Stelle intern ausgeschrieben werden?

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  • Private Arbeitgeber müssen offene Stellen nicht in jedem Fall intern ausschreiben.
  • Besteht ein Betriebsrat, so kann dieser eine interne Ausschreibung verlangen, bevor eine externe Suche nach geeigneten Bewerbern gestartet wird.
  • Bei einer nicht erfolgten oder gesetzeswidrigen internen Ausschreibung kann der Betriebsrat die Einstellung eines neuen Mitarbeiters verhindern.

Eine interne Stellenausschreibung bietet Arbeitnehmern die Chance, sich beruflich verändern zu können, ohne den Arbeitgeber, bei dem sie eigentlich gerne arbeiten, wechseln zu müssen. Schließlich besteht bei einem Jobwechsel stets auch das Risiko, plötzlich einem schlechten Arbeitsklima ausgesetzt zu sein. Für Arbeitnehmer, die eine berufliche Veränderung suchen, ist es wichtig zu wissen, welche rechtlichen Vorgaben es für interne Stellenausschreibungen gibt.

Müssen Arbeitgeber offene Stellen intern ausschreiben?

Private Arbeitgeber müssen frei gewordene Stellen nicht unbedingt auch intern ausschreiben. Besteht kein Betriebsrat, so können sich Personalverantwortliche darauf konzentrieren, vakante Positionen im Unternehmen extern, beispielsweise über Jobbörsen, zu besetzen.

Ist jedoch ein Betriebsrat vorhanden, kann es anders aussehen. § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt fest, dass der Betriebsrat darauf bestehen kann, dass alle vakanten Arbeitsplätze (allgemein oder für bestimmte Tätigkeitsarten) vor ihrer Besetzung intern ausgeschrieben werden.

Der Betriebsrat besitzt hierbei ein Initiativrecht. Wenn er eingreift und einen Beschluss fasst, der besagt, dass es zu internen Jobausschreibungen kommen muss, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich daran zu halten. Die gleiche Wirkung erzielt eine freiwillige Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Eine Ausnahme bilden leitende Angestellte, bei denen § 93 BetrVG – aufgrund des Zuständigkeitsbereichs des Betriebsrats – nicht zur Anwendung kommt.

Die genannte Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes stellt jedoch keineswegs sicher, dass entsprechende Stellen intern besetzt werden. Jederzeit können Personalverantwortliche neben der internen Jobausschreibung auch noch einen externen Bewerbungsprozess starten. Letztlich hat es darauf anzukommen, auf welchem Weg der am besten geeignete Mitarbeiter für die ausgeschriebene Position gefunden wird.

Was geschieht, wenn Arbeitgeber versuchen, innerbetriebliche Stellenausschreibungen zu umgehen?

Ein Arbeitgeber darf einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung nicht aus dem Weg gehen, z. B. durch den Einsatz von Leiharbeitern. Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu einen Fall zu entscheiden (BAG, 15.10.2013 – 1 ABR 25/12), bei dem ein Unternehmer über mehrere Monate hinweg 130 Leiharbeitnehmer eingesetzt hatte, um die Produktion zu sichern. Auf eine vorherige interne Stellenausschreibung hatte er verzichtet.

Der Betriebsrat war der Ansicht, dass der Unternehmer diese Stellen hätte ausschreiben müssen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Es stellte klar, dass sich § 93 BetrVG ausdrücklich auf die interne Ausschreibung von allen Arbeitsplätzen bezieht und keine Ausnahme für den Leiharbeitereinsatz enthält.

Wie muss eine interne Stellenausschreibung aussehen?

Interne Stellenausschreibungen können zwar durchaus etwas informeller durchgeführt werden als externe, dennoch muss der Unternehmer gewisse Vorgaben einhalten. Um den Bewerbungsprozess fair zu gestalten, muss er eine interne Stellenausschreibung stets sämtlichen Mitarbeitern zugänglich machen. Schließlich hat nur so jeder die Möglichkeit, sich zu bewerben.

Bezüglich der Form und des Inhalts der Stellenausschreibung verfügt der Betriebsrat über kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Über die konkrete Ausgestaltung kann also der Arbeitgeber in der Regel frei entscheiden.

Dennoch sollten Personalverantwortliche – egal auf welchem Weg die Jobausschreibung durchgeführt wird – das mit der Stelle einhergehende Arbeitspensum sowie das vorausgesetzte Anforderungsprofil eines Kandidaten beschreiben. Schließlich macht nur eine Bewerbung von Mitarbeitern Sinn, die auch die an die Position gestellten Anforderungen erfüllen können.

Zudem ist bei einer internen Stellenausschreibung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einzuhalten. § 11 AGG regelt, dass eine Stelle nicht so ausgeschrieben werden darf, dass dabei gegen § 7 Abs. 1 AGG vorstoßen wird. Das heißt, niemand darf z. B. aufgrund seines Alters oder Geschlechts schlechter behandelt oder gar ausgeschlossen werden.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei einer unterlassenen oder gesetzeswidrigen internen Jobausschreibung?

Der Betriebsrat kann bei einer unterbliebenen oder nicht gesetzeskonformen innerbetrieblichen Ausschreibung seine Zustimmung zur Einstellung des ausgesuchten Bewerbers verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Darüber hinaus kann er die interne Ausschreibung im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht erzwingen.


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