Wem muss der Mindestlohn gezahlt werden?

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Die Regelungen zum Mindestlohn können dem Mindestlohntarifvertrag entnommen werden. Dieser gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer oder Arbeiter Ihres Baubetriebs. Seit dem 01.01.2015 wurden diese Regelungen auch auf kaufmännische Angestellte erweitert. Dies bedeutet, dass auch für diese Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und für die Dauer von zwei Kalenderjahren aufzubewahren ist. Diese Pflichten entfallen, wenn das regelmäßige Monatsentgelt von Angestellten über 2.958 Euro brutto liegt oder dem Arbeitnehmer bereits seit 12 Monaten ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 2.000 Euro brutto ausgezahlt wurde.

Ausgenommen vom Mindestlohnvertrag sind 

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die nicht an Abendschulen und -kollegs eingeschrieben sind
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu 50 Arbeitstage des Betriebes beschäftigt werden
  • Gewerbliches Reinigungspersonal, sofern es nur Verwaltungs- und Sozialräume reinigt
  • Arbeitnehmer, wenn sie außerhalb ihrer Arbeitszeit Beförderungsleistungen nach § 5 Nummer 4.4 BRTV übernehmen

Achtung! Für Praktikanten besteht keine Beitragspflicht, wenn das Praktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert wird. Es darf sich also nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis handeln, wenn auch nur zeitlich begrenzt. Ein Praktikum kann bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von bis zu drei Monaten angenommen werden.

Der Mindestlohn wird regelmäßig angepasst und es können sich jährlich Änderungen ergeben, zuletzt zum 01.01.2017.


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