Wem verziehen wird ... Die Erhaltung des Pflichtteilsrechts nach Entziehung und Verzeihung mit dem Erblasser

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Die Möglichkeiten des Erblassers, einem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen besonderer Gründe den Pflichtteil zu entziehen, war bereits an anderer Stelle ausgeführt worden (siehe Beitrag vom 22.03.2021).

In nicht wenigen Fällen, soll es auch aus Sicht des Erblassers bei der zunächst angeordneten Entziehung nicht verbleiben, etwa weil sich die Ausgangslage grundlegend geändert hat. Dies hat das Gesetz in § 2337 BGB geregelt. Demnach erlischt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils durch Verzeihung.

Anders als die Entziehung des Pflichtteils bedarf die Verzeihung nicht einer besonderen Form, also etwa der einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen.  Es genügt unter Umständen auch ein rein stillschweigender Vorgang, der für sich genommen geeignet ist, wenigstens von einer Normalisierung des Verhältnisses zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem auszugehen. Klare Fallgruppen lassen sich dazu nicht bilden, es hängt stets vom Einzelfall - und auch von dem vorher erklärten jeweiligen Entziehungsgrund ab.

Eines ist aber allen Anforderungen an die Verzeihung gemein: 

- Der Erblasser selbst muß die Verzeihung ausgesprochen haben, eine Vertretung ist so nicht zulässig.

- Der Erblasser muß die Bedeutung der Verzeihung erkannt haben. Daher kann eine Verzeihung grundsätzlich auch dann angenommen werden, die Geschäfts- oder wenigstens die Testierfähigkeit des Erblassers ggf. in Zweifel steht. Das Bestehen einer rechtlichen Betreuung oder das Vorliegen einer bis mittelgradigen Demenz-Erkrankung schließt daher die Fähigkeit des Erblassers zu "verzeihen" grundsätzlich nicht aus.

Die Beweisanforderungen für das Vorliegen einer Verzeihung gelten als streng. Regelmäßig wird sich also der von der Entziehung des Pflichtteils Betroffene hierauf berufen wollen, weshalb eine ausdrückliche Dokumentation in seinem Interesse ist. Kann die von ihm behauptete Verzeihung nach dem Tod des Erblassers nicht bewiesen werden, so verbleibt es bei der Entziehung und damit dem Verlust des Pflichtteilsrechtes!

Joachim Marcel Stehle

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei LEGALIS.Anwälte Partnerschaft in Bad Waldsee und Biberach

Foto(s): LEGALIS.Anwälte Partnerschaft. Biberach und Bad Waldsee

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