Wenn der Erbteil nicht reicht - vom Zusatzpflichtteil und den Gefahren der Ausschlagung für den Pflichtteilsberechtigten.

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Der Erbe (m/w/d) folgt dem Erblasser in allen seinen Rechten nach. Was bei gesetzlicher Erbfolge (also bei Fehlen jeglicher letztwilligen Verfügungen von Todes wegen) noch einfach beherrschbar ist, scheint bei manchem Testament schon schwieriger.

Wenn ein Erbe nur zu einem geringeren Erbteil berufen wird, als ihm nach dem Gesetz für den Fall des Pflichtteils zustünde, so kann er nach § 2305 BGB den sog. Zusatzpflichtteil - formal-korrekt eigentlich Pflichtteilsrestanspruch) verlangen. Er wird dann im Wesentlichen so gestellt, als hätte er die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhalten.

Dies setzt aber zweierlei voraus ("kann er von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen"):

  1. Er nimmt das Erbe an (also keine Ausschlagung!) und
  2. es sind neben ihm noch weitere Erben vorhanden.

Wäre er z.B. als einziger Abkömmling des unverheirateten Erblassers dessen Alleinerbe, und beträgt sein testamentarisch verfügter Erbteil stattdessen nur 1/4, so kann er nach § 2305 BGB den Zusatzpflichtteil geltend machen und neben dem Erbe von 1/4 weitere 1/4 verlangen, so daß er im Ergebnis 1/2 des Erbes zugesprochen bekommt.

Wo liegt darin der Vorteil?

Nach S.2 der genannten Vorschrift bleiben bei der Berechnung des Wertes des Zusatzpflichtteils Beschwerungen der in § 2306 BGB genannten Art außer Betracht: die Aufstockung auf den "vollen" Pflichtteil wird wertmäßig nicht durch

  • die Einsetzung eines Nacherben, 
  • die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder 
  • eine Teilungsanordnung beschränkt oder 
  • Anordnung eines Vermächtnisses oder 
  • Anordnung einer Auflage

beschwert. Diese kürzen den Anspruch nicht weiter. Ist de Nachlass über den eigenen Erbteil hinausgehend solchen Beschränkungen und Beschwerungen unterworfen, macht ein Vorgehen nach § 2305 BGB für den Pflichtteilsberechtigten Sinn.

Schlägt der zunächst als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte hingegen das Erbe aus, so verbleibt ihm nur der kleine Zusatzpflichtteil als Pflichtteilsrestanspruch, auf keinen Fall aber der "große" Pflichtteilsanspruch selbst.

Aber: liegen für den Erben zugleich auch die Voraussetzungen des § 2306 BGB vor, so kommt ihm ein Wahlrecht zu, er kann dann auch ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen

Für Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten besondere Regelungen.

Die Norm ist in der Praxis, insbesondere bei auslegungsbedürftigen Testamenten und dort enthaltenen Anordnungen und Beschränkungen, mitunter schwer anzuwenden, so daß eine eingehende Beratung dringlich geboten ist.

Joachim Marcel Stehle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei LEGALIS.Anwälte Partnerschaft. Biberach und Bad Waldsee


Foto(s): LEGALIS.Anwälte Partnerschaft. Biberach und Bad Waldsee

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