Wer den Schaden hat...braucht einen guten Anwalt - Tipps zum Vorgehen bei Unfällen

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Ein Autounfall, ein Freizeitunfall, z. B. der Sturz von einem Pferd, eine durch einen Dritten zugefügte Körperverletzung und eine nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung haben gemeinsam, dass oft ein beachtlicher Sach,- und Personenschaden entsteht. In allen der vorgenannten Fälle sind regelmäßig Ansprüche gegen die Versicherungen der beteiligten Personen, sei es eine Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung, eine Unfallversicherung oder eine Ärztehaftpflichtversicherung, gegeben. Der Anspruchsteller, somit der Verletzte, hat regelmäßig den Hergang der Schadensverursachung, z. B. den Unfall und den Umfang des dadurch eingetretenen Schadens, darzulegen und zu beweisen. In der Praxis führt dies dazu, dass Versicherungen sich oft bereits im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsstellung auf die formale Position, dass nicht belegte Sachverhalte bestritten bzw. nicht zugrunde gelegt werden, zurückziehen. Beim Eintritt eines Schadensfalles sollte daher darauf geachtet werden, dass die zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten ausgenutzt werden. Insbesondere sollten folgende Dinge nicht vergessen werden:

- Erfassung der Daten des Schädigers

- Auflistung aller anwesenden Personen mit Namen und Adressen als Zeugen

- bei Verkehrsunfällen: Fotos von der Unfallstelle, von den beteiligten Fahrzeugen, insbesondere hinsichtlich der entstandenen Schäden, zeitnahe Einholung von Kostenvoranschlägen hinsichtlich der Pkw- Schäden

- bei Personenschäden: Fotos der Verletzungen und deren Entwicklung im Verlauf

- Gedächtnisprotokoll des Geschehensablaufs

Grundsätzlich empfiehlt sich, direkt nach dem Unfall einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da zum einen der Schadenshergang hinsichtlich sämtlicher relevanter Punkte dargestellt wird und eine Verzögerung durch Nachfragen des Versicherers vermieden werden kann, zum anderen werden in das anwaltliche Anspruchsschreiben sämtliche Schadenspositionen mitaufgenommen, sodass nichts übersehen wird. Bei einem Unfall sind die Ansprüche oft vielfältig (Fahrzeugschaden, Abschleppkosten, beschädigte Gegenstände, Nutzungsausfallschaden etc). Eine besondere Bedeutung kommt der Bezifferung des Schmerzensgeldes zu. Hier sind sämtliche Beeinträchtigungen genau darzulegen und zu belegen, um einen entsprechenden Schmerzensgeldbetrag zu begründen und durchzusetzen. Darüber hinaus können bei unfallbedingten Personenschäden Zuzahlungen zu notwendigen medizinischen Maßnahmen und der Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Grundsätzlich wird eine Versicherung nur das ersetzen, was ihr gegenüber auch wirklich belegt und geltend gemacht wurde. Wird eine Position vergessen, so wird diese auch nicht ersetzt.

Eine außergerichtliche Korrespondenz ohne Rechtsanwalt kann für den Geschädigten darüber hinaus insbesondere auch dann nachteilig sein, wenn die Versicherung ein Abfindungsangebot unterbreitet. Oft wird die Reichweite der Abfindungserklärung unter,- und der Wert der Abfindungsleistung überschätzt. Nach der Abgabe einer wirksamen Abfindungserklärung können in der Regel aus dem Unfallereignis keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Geschädigten später erheblich verschlechtert. Diese Möglichkeit sollte dringend bei der Bemessung des Abfindungsbetrages miteinbezogen werden.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist darüber hinaus verpflichtet, die aus dem regulierten Betrag anfallenden Rechtsanwaltsgebühren dem Geschädigten zu ersetzen.

Hat der durch einen Unfall Geschädigte eine private Unfallversicherung, kann er unabhängig von der Frage, wer den Unfall herbeigeführt hat, Leistungen von seiner Versicherung verlangen. Oft wird übersehen, dass neben der sog. Invaliditätsleistung auch ein Krankenhaustagegeld und je nach Verletzungsart ein Schmerzensgeld versichert ist. Die Invaliditätsleistung muss vom Versicherer beim Bestehen einer dauerhaften Beeinträchtigung, was z. B. nach Knochenbrüchen etc. in der Regel der Fall ist, gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gliedertaxe und dem versicherten Betrag. Entscheidend für die Bemessung ist der Grad der dauerhaften Beeinträchtigung bezogen auf das betroffene Körperteil. Dringend zu beachten sind die gesetzlichen ggf. vertraglich verlängerten Fristen zur Meldung des Unfalls und zur Feststellung der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung. In der Regel muss der Grad der Funktionsbeeinträchtigung spätestens 12 Monate nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von insgesamt 15 Monaten nach dem Unfall belegt werden. Die Fristen sind zwingend einzuhalten. Werden die Fristen verpasst, wird die Versicherung leistungsfrei.

Martin Jensch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Familienrecht


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