Wer muss wann einen Insolvenzantrag stellen?

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Für Kapitalgesellschaften ist der ist der Insolvenzantrag verpflichtend, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Dies gilt auch für Personengesellschaften, wenn der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist, z.B. also die GmbH & Co. KG. 

Die Antragspflicht für Kapitalgesellschaften besteht, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Insolvenzantrag muss dann unverzüglich gestellt werden. Die Geschäftsleitung hat aber eine Bedenk-und Prüfzeit von drei Wochen. Diese Frist darf aber nur ausgeschöpft werden, wenn die Geschäftsführung in dieser Zeit versucht, die Insolvenz abzuwenden. Hierzu muss sie Verhandlungen mit Banken über eine Ausweitung von Krediten. Auch müssen die Gesellschafter zur Hereingabe von frischem Kapital aufgefordert werden. Scheitern diese Bemühungen, muss der Insolvenzantrag sofort gestellt werden. Die Bemühungen der Geschäftsleitung dürfen nicht von vornhinein aussichtslos sein. Es muss eine objektive Chance geben, dass die Maßnahmen in dieser Zeit auch zum Erfolg führen. 

Nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen sind natürliche Personen und Personengesellschaften, bei denen mindestens eine natürliche Person voll haftet. Diese sind aber berechtigt, Insolvenz zu beantragen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Ihnen kann und wird in der Regel nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung gewährt. Da die Dauer der Wohlverhaltensphase gerade reformiert und abgekürzt wird, muss genau geprüft werden, ob und wann ein Antrag sinnvoll ist.

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