Werkvertrag / Bauvertrag - Mitwirkungspflicht als Auftragnehmer

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Einen Grundsatz, den Sie als Auftragnehmer  unbedingt beherzigen sollten - nein müssen !

Vergessen Sie niemals Bedenken anzumelden, wenn Sie nur den leisesten Zweifel haben, es könnte ein Problem  seitens des Auftragnehmers geben. Ein Zweizeiler genügt. Aber bitte immer schriftlich und beweiskräftig!

Als Beispiel hier der reale Fall eines Produzenten von Liftanlagen, der statt des erhofften Ertrages Ärger und Kosten hatte, nachdem  das Oberlandesgericht Karlsruhe  in der Berufung entschied (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 – Aktenz.: 8 U 185/16 ), dass der geschlossene Vertrag auf seine Kosten rückabzuwickeln sei.

Der Lifthersteller wollte das Urteil vom Bundesgerichtshof ändern lassen, scheiterte jedoch auch dort.          (BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 140/19)


Dieser Rechtstipp hat seinen Zweck erfüllt, wenn er Sie als Unternehmer sensibel macht, bei allen Aufträgen, die Sie in der Firma, im Haus, auf dem Grundstück Ihres Auftraggebers ausführen.

 

Aufträge sind die wirtschaftliche Basis jedes Unternehmens. Aufträge die eine gute bis sehr gute Marge versprechen lassen jeden Unternehmer in guter Stimmung zurück.

Manchmal vergisst man allerdings bei dieser eigentlich erfreulichen Situation, dass nicht nur die eigene Arbeit, die man sehr gut beurteilen kann, sondern auch die Zuarbeit des Auftraggebers wesentlich ist, um aus dem möglichen Gewinn des Auftrages auch einen tatsächlichen zu machen.

Ergebnis: Ein eigentlich gutes Produkt, dass Sie für Ihren Auftraggeber herstellen, das Ihnen eine gute Marge bringt, führt zu einem wirtschaftlichen Totalausfall.

Wie kann es dazu kommen ?

Hier nun der reale Fall:

Der Auftragnehmer sollte einen Plattformlift für den Außengebrauch liefern und montieren. Der Auftraggeber die Schachtgrube herstellen.

Beide Parteien hatten ihre jeweiligen Arbeiten auch ordentlich ausgeführt. Eigentlich gab es also keine Beanstandungen.

Nur: Der Auftragnehmer hatte nicht bedacht, dass bei der Schachtgrube eine Entwässerung oder weil im Außenbereich, es sinnvoll gewesen wäre eine entsprechende Überdachung  vorzusehen.

Der Auftraggeber wiederum hat, wie schon vielfach vorher und ohne jemals damit Probleme zu haben, Teile seines Plattformlifts nicht in allen Teilen mit Korrosionsschutz versehen.

Das Ende vom Lied war, dass der Lift korrodierte und nicht mehr funktionstüchtig war.

Der Auftragnehmer hatte dem Lifthersteller  zunächst eine Frist gesetzt die Korrosion zu beseitigen. Der Lifthersteller wiederum vertrat den Standpunkt, das die Schachtgrube, die der Auftragnehmer herzustellen hatte, ohne Entwässerung und damit falsch gebaut worden sei und es überdies an einer Überdachung fehlte. Er tat also nichts.

Der Auftraggeber erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückabwicklung.  Der Auftragnehmer musste zwar einräumen, dass bei dem Lift Korrosionsschäden aufgetreten waren, er bestritt aber, dass die Ursache bei ihm lag, da es keine technischen Vorschriften gibt, die Korrosionsfreiheit als Bedingung für die Betriebserlaubnis vorsehen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schrieb dem Hersteller der Liftanlage ins Stammbuch:

Zwar entstammt der Lift einer Serienproduktion und kann deshalb als standardisierte Ware bezeichnet werden, trotzdem sei Werkvertragsrecht anwendbar, da der Lift nicht nur geliefert sondern auch aufgebaut wurde. Eine mangelfreie Montage, um die Funktionalität der Anlage zu gewährleisten, habe für die rechtliche Beurteilung ein erhebliches Gewicht. Da der Lift vereinbarungsgemäss im Freien montiert werden sollte, sei ein Mangel darin zu sehen, dass einzelne Teile  keinen ausreichenden Korrosionsschutz gegen ausserhalb von Gebäuden regelmässig anfallende Feuchtigkeit aufwiesen und infolgedessen frühzeitig korrodiert seien. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass die bauseits errichtete Schachtgrube keine Entwässerung sowie keine hinreichende Überdachung aufgewiesen hat mit der Folge, dass die Liftplattform zeitweise in aufgestautem (Niederschlags-) Wasser stand.

Dem Lifthersteller hätte klar sein müssen, dass sein Produkt der Witterung ausgesetzt sei. Er hätte seine Haftung allerdings ausschliessen können, wenn er den Auftragnehmer darauf hingewiesen hätte, dass Wasser zu Korrosion führen könnte.

Die Aussage des Gerichts erinnert ein wenig an einen bekannten Fall aus den USA, wo der Hersteller einer Mikrowelle verurteilt wurde, weil er nicht darauf hingewiesen hatte, dass man keine lebendenden Tiere in der Mikrowelle trocknen darf.

Wir sind nicht in den USA, haben ein anderes Rechtssystem, Schadensersatzsummen in der Höhe wie in den Vereinigten Staaten kennen wir nicht.  Aber wir haben Regeln und die einzuhalten ist zwingend notwendig, will man nicht am Ende vor einem wirtschaftlichen Scherbenhaufen stehen.

Aber lesen wir, wie es weiterging und was das Gericht noch ausgeführt hat.

Zu der Aufforderung zur Mängelbeseitigung stellte das Gericht fest, dass diese tatsächlich wirkungslos ist, wenn der Auftragnehmer eine Vorleistung hätte erbringen müssen, die für die Funktionalität des Produktes, hier eben des Liftes, zwingend sei.

Für den Lifthersteller war die fehlende Mitwirkung des Auftragnehmers die Ursache  weshalb auch für ihn keine Veranlassung für weiteres Tätigwerden bestand.

Das sah das Gericht allerdings anders.

Dass die bauseits erstellte Schachtgrube nicht mangelfrei war, war für das Gericht kein Argument. Vielmehr sei es Aufgabe des Auftragnehmers zu prüfen, ob sein Werk an dem vorgesehenen Standort und den dort herrschenden Bedingungen einwandfrei funktioniere.

Letztendlich formulierte das Gericht 3 deutliche Aussagen denen der Bundesgerichtshof zugestimmt hat:

1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Aussen-Plattformlifts findet Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Lift einer Serienproduktion entstammt und als standardisierte Ware bezeichnet werden kann.

2. Ein Außen-Plattformlift ist mangelhaft, wenn einzelne Teile keinen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen und infolgedessen frühzeitig korrodieren.

3. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen. Das gilt nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann.

 

Fazit: 

Ob es sich nun um einen Aussen-Plattformlift handelt oder jedes andere von einem Unternehmer in Serie hergestellten Werkes, es gilt immer Werkvertragsrecht, wenn neben der Herstellung auch die Montage vor Ort gehört.

Umso mehr gilt dies, wenn Sie für Ihren Auftraggeber ein Einzelstück fertigen und dieses montieren.



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