Widerruf Verbraucherdarlehensverträge - berufsmäßige Vermögensverwaltung ?

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Worum geht es? 

In der Bearbeitung der Widerrufsfälle begegnet uns immer wieder der Einwand der Banken, die dem Widerruf bzw. der Wirksamkeit des Widerrufs entgegensetzen, es handle sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Es handle sich vielmehr um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung und der Darlehensnehmer hat seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechtes verloren. Häufig wird auch damit argumentiert, der Darlehensnehmer, der zugleich Vermieter sei, habe zur Umsatzsteuer optiert und dieses spreche gegen eine private Vermögensverwaltung und den Charakter des Verbraucherdarlehensvertrages.

 Was hat die Argumentation, es handele sich nicht um ein Verbraucherdarlehensvertrag für Rechtsfolgen?

 Wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht vorliegt, ist der Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht nicht möglich und der Verbraucher kann den Darlehensvertrag nicht rückabwickeln, auch verbunden mit der charmanten Folge, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht gespart werden kann.

 Wie hat der BGH entschieden?

 Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 03.03.2020 mit diesen Fragen befasst. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Zur Verwaltung eigenen Vermögens gehört auch der Erwerb oder die Verwaltung einer Immobilie. Hiermit verbunden ist auch die Aufnahme von Fremdmitteln, die beim Immobilienerwerb der ordnungsgemäßen Verwaltung zugeordnet werden kann, und daher nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen kann.

 Der BGH bestätigte seine Rechtsauffassung, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung vielmehr der Umfang, der mit ihr, verbundenen Geschäfte ist.

Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Nicht maßgebend ist jedoch die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages. Entscheidend ist der Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge.

 Die Option zur Umsatzsteuer, für aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks erzielten Umsätze, lässt (so der BGH) weder unwiderleglich noch widerleglich vermuten, noch begründet sie ein Indiz dafür, dass der Vermieter oder Verpächter den Darlehensvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat. Die Option zur Umsatzsteuer, gemäß § 4 Nr. 12 S. 1A, § 9 Abs. 1 UstG, setzt voraus, dass die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes generiert werden.

Wer umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, bestimmt § 2 UStG. Der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist als zentraler Rechtsbegriff des Umsatzsteuerrechts autonom, ohne Rückgriff auf andere Definitionen, in anderen Rechtsvorschriften auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff auch die private Vermögensverwaltung durch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Folglich verliert der Verbraucher seine Qualität als Verbraucher, auch im Sinne des Verbraucherdarlehensrechtes, nicht dadurch, dass er auf der Grundlage des Unternehmerbegriffes des Umsatzsteuerrechtes für die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 UStG von Fall zu Fall zur Umsatzsteuer optiert.

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