Widerruf von Autokrediten oder Leasingverträgen unter Umständen auch heute noch möglich

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Seit Jahren ist bekannt, dass Verbraucher unter Umständen ihre vor Jahren abgeschlossenen Kredite widerrufen können, die sie zur Finanzierung ihres Eigenheimes aufgenommen haben. Folge des Widerrufs ist, dass die Kredite ohne Vorfälligkeitsentschädigung umgeschuldet werden können und der Verbraucher nicht mehr die seinerzeit hohen Zinsen zahlen muss.

Doch auch bei anderen Krediten – wie beispielsweise der Finanzierung eines Fahrzeuges – oder bei Leasingverträgen über ein Fahrzeug besteht nach Jahren des Vertragsabschlusses gegebenenfalls heute noch die Möglichkeit, sich von diesem Vertrag zu lösen und günstig rückabwickeln. Von dieser günstigen Rechtslage dürften 1000sende Verbraucher profitieren können:

Die Ausgangssituationen ähneln sich: der Käufer eines Fahrzeugs wendet sich an einen Autohändler, dieser vermittelt mit dem Verkauf des Fahrzeugs auch die einhergehende Finanzierung mit der jeweiligen „Autobank“, sei es also die VW-Bank, Seat Bank, Audi-Bank, Lexus-Bank, Mercedes-Benz Bank AG, Commerz Finanz GmbH etc. bzw. den Leasingvertrag.

Wer einen solchen Vertrag nach dem 10.06.2010 abgeschlossen hat, sollte prüfen, ob er zu denjenigen gehört, denen auch heute noch ein Widerrufsrecht mit äußerst günstigen Folgen zusteht:

Finden sich in der Widerrufsbelehrung Fehler, sei es, weil gesetzlich vorgeschriebene Informationen fehlen oder Informationen unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben sind, Formfehler vorliegen etc., läuft die eigentliche 2-wöchige Frist für den Widerruf nicht an, sodass der Kunde den Vertrag auch heute noch widerrufen kann.

Die Folgen eines wirksamen Widerrufs richten sich danach, wann die Verträge abgeschlossen worden sind.

Grundsätzlich führt der wirksame Widerruf zu einem Rückabwicklungsverhältnis, der Kunde muss also zunächst einmal das Fahrzeug zurückgeben. Im Gegenzug erhält der Kunde die Anzahlung und die Kreditraten zurück, der Bank steht ein Anspruch auf Zinsen zu.

Bei älteren Kreditverträgen, die in der Zeit zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2014 abgeschlossen worden sind, muss der Kunde eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Hier gibt es eine Faustformel, wie man diese Entschädigung berechnet:

  • Gefahrene Kilometer x Kaufpreis
  • typische Gesamtleistung (zwischen 200.000 und 300.000 Kilometern)

Bevor man nun einen älteren Kredit- bzw. Leasingvertrag widerruft, sollte man also erst einmal rechnen: Wer besonders viel gefahren ist und damit nahe an die Grenze der Gesamtlaufleistung kommt, fährt meist günstiger, den Wagen zu behalten und zu verkaufen. Wer hingegen wenig gefahren ist, könnte durch den Widerruf Geld sparen.

Bei jüngeren Kreditverträgen, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen worden sind, dürfte die Rechtslage aufgrund einer Gesetzesänderung für den Verbraucher äußerst günstig sein: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus, nach Auffassung mehrerer Landgerichte muss der Kunde nach einem wirksamen Widerruf allerdings keine Nutzungsentschädigung zahlen. Das wiederum bedeutet, dass er der Bank lediglich Zinsen auf den Kredit schuldet, die er schon gezahlt hat. Über die Zinsen hinausgehende Zahlungen an die Bank erhält er zurück und muss keine weiteren Zahlungen leisten, er kann sein Fahrzeug ohne Weiteres zurückgeben.

Vor einem Widerruf sollte man überprüfen (lassen), ob die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist und ob sich ein Widerruf lohnt. Kommt man zu diesem Ergebnis, kann ein jeder den Widerruf selbst gegenüber seiner Bank bzw. Leasinggesellschaft erklären. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen, muss nicht begründet werden und sollte sicherheitshalber per Einschreiben verschickt werden.

Nach einem solchen Widerruf geschieht es oft, dass die Bank / Leasinggesellschaft gar nicht reagiert, den Widerruf als verspätet zurückweist oder aber der Kunde ein Angebot erhält, das nicht ganz den eigentlichen Widerrufsfolgen entspricht. In all diesen Fällen ist dann anwaltliche Hilfe gefragt.



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