Widerspruch gegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

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Widerspruch gegen Forderungen des Insolvenzgläubigers aus unerlaubter Handlung

Nach der Insolvenzordnung haben Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. In Fällen, in denen eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet wird sind zudem die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzungen des Insolvenzgläubigers der Grund ergibt, dass der angemeldeten Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Dies wirft zunächst die Frage auf, was unter einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu verstehen ist.

Vorsätzlich unerlaubte Handlung des Insolvenzschuldners 

Eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung liegt vor, wenn der Insolvenzschuldner absichtlich oder wissentlich den Insolvenzgläubiger schädigen will. Eine daraus entstandene Forderung, die der Insolvenzgläubiger angemeldet hat, wird von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies bedeutet, dass der Insolvenzschuldner, trotz des laufenden Insolvenzverfahren, nach Ablauf der Wohlverhaltensphase nicht in vollem Umfang von seinen restlichen Schulden befreit wird, sondern diese Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung hiervon ausgenommen ist. Dies gilt gleichfalls für rückständigen gesetzlichen Unterhalt oder Forderungen aus Steuerstraftaten (§§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung).

Anforderungen an den Insolvenzgläubiger

Der Insolvenzschuldner wird durch das Insolvenzgericht über die Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung informiert und über die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs belehrt. Der Insolvenzgläubiger hat den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei Anmeldung zu beschreiben, sodass die Forderung in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Insolvenzschuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bedarf es dabei keiner schlüssigen Darlegung des Tatbestandes der Forderung zugrundeliegenden deliktischen Anspruchs aus vorsätzlich, unerlaubter Handlung durch den Insolvenzgläubiger. Vielmehr erachtet der Bundesgerichtshof den Insolvenzschuldner durch die Belehrungspflicht des Insolvenzgerichts zu den mit der Anmeldung der Forderung aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung und den damit einhergehenden Rechtsfolgen sowie die Möglichkeit des Widerspruchs als ausreichend geschützt.

Demnach ist es ausreichend, wenn der Insolvenzgläubiger mit der Anmeldung die Tatsachen vorträgt, die nach dessen Einschätzung seinen Anspruch begründen und dem Insolvenzschuldner verdeutlichen, um welchen Vorgang es sich handelt. Ein bloßer Verweis auf gesetzliche Vorschriften reicht nicht aus, um die Forderung als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu qualifizieren.

Recht zum Widerspruch des Insolvenzschuldners 

Der Widerspruch des Insolvenzschuldners steht zunächst der Feststellung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Richtet sich der Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist über das Vorliegen des Rechtsgrundes aus unerlaubter Handlung zu entscheiden. Der Widerspruch des Insolvenzschuldners ist von dem Insolvenzgericht in die Tabelle einzutragen. Der Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden, allerdings ist eine Begründung zur Streitbeilegung zumindest zweckmäßig.

Gegen den Widerspruch des Insolvenzschuldners kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung des Bestehens der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten erheben. Umgekehrt kann der Insolvenzschuldner bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch eine negative Feststellungsklage Rechtsklarheit herstellen. In weiteren Sachverhaltsgestaltungen hat der Schuldner einen Widerspruch zu erheben, § 179 Abs. 2 InsO.

Die Insolvenzordnung trifft keine Vorgaben, dass eine angemeldete Forderung allein im Prüfungstermin bestritten werden kann. Daher ist regelmäßig auch ein erhobener Widerspruch des Insolvenzschuldners vor dem Prüfungstermin wirksam. Der Prüfungstermin stellt jedoch die letzte Gelegenheit zur Erhebung des Widerspruchs dar. Ein verspätet erhobener Widerspruch ist unbeachtlich.

Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Widerspruch gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haben, dürfen Sie mich gerne kontaktieren.


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