Wie beruft ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer ab?

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Der Bundesgerichtshof befasste sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob und wie ein Minderheitsgesellschafter den (Mehrheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen und seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag kündigen kann.

Dabei stellte der BGH in seinem Urteil klar, dass es allein entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Abberufung des Geschäftsführers ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt, BGH Urteil vom 04.04.2017 – Az. II ZR 77/16. Dabei wurde ausdrücklich betont, dass allein ein Verstoß gegen ein eventuell bestehendes Stimmverbot nicht zu einer Abberufungsmöglichkeit führt.

Warum ist die Entscheidung so spannend und zu begrüßen?

In der Praxis konnte man bei Kollegen folgende Argumentation im Rahmen von Gesellschafterversammlungen beobachten: Es wurde für den Minderheitsgesellschafter ein wichtiger Grund zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers behauptet, der mehrheitlich am Unternehmen beteiligt ist (im entschiedenen Fall 49 % zu 51 %). Der Mehrheitsgesellschafter stimmt mit über seine eigene Abberufung ab und lehnt (natürlich) seine Abberufung ab.

Was macht nun der Minderheitsgesellschafter?

Er ficht den Beschluss an, der festgestellt hat, dass ein Abberufungsbeschluss nicht zustandegekommen ist. 

Anstatt jedoch diesen Feststellungsantrag beim Gericht ordentlich zu begründen, machen es sich viele Kollegen sehr einfach – die Begründung lautet schlicht, dass der Mehrheitsgesellschafter nicht hätte mitstimmen dürfen und aus diesem Grund der Beschluss aufzuheben ist und gleichzeitig festgestellt wird, dass der Geschäftsführer abberufen ist.

Mit dieser (sehr dünnen) Argumentation macht der BGH nun Schluss.

Die Entscheidung ist durch und durch zu begrüßen – bereitet sie doch dieser immer wieder anzutreffenden Praxis ein Ende.

Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht deshalb unwirksam seien, weil der Geschäftsführer der Beklagten mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei. 

Auf den Stimmrechtsausschluss wurde nicht abgestellt – bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrages eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist allein darauf abzustellen, ob der wichtige Grund tatsächlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. 

Praxistipp vom Fachanwalt

Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer 2-Personen-GmbH sollte gut geplant und vorbereitet werden. Allein formelle oder formelhafte Behauptungen eines wichtigen Grundes reichen nicht mehr aus, um eine Abberufung zu rechtfertigen.

Liegt im Zeitpunkt der Abberufung ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vor, kann nicht auf den (formellen) Fehler eines Stimmrechtsverbotes abgestellt werden – dies wird zu einer Unwirksamkeit des Abberufungsverlangens führen.

Dies ist dann ein willkommenes Geschenk für den anderen (Mehrheits-)Gesellschafter – kann er doch jetzt einen Ausschluss des Minderheitsgesellschafters aus der Gesellschaft mit der Begründung forcieren, dass eine bewusste Schädigung seiner Person durch die Behauptung eines tatsächlich nicht vorliegenden wichtigen Grundes gewollt war.

Derartige Fehler können vermieden werden – ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden.



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