Wie kann ich von Vollzeit auf Teilzeit reduzieren?

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie ist die Rechtslage, wenn eine Arbeitnehmerin ihre Vollzeitstelle in einem Betrieb mit 50 Mitarbeitern in Teilzeit umwandeln möchte, z. B. auf 65 Prozent? Was muss sie beachten, wenn die Arbeitnehmerin die Teilzeit beantragt?

Rechtsanwalt Dr. jur. Kaufmann: Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) haben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeit, d. h. die Verringerung ihrer bisherigen Arbeitszeit. Es bestehen lediglich zwei Voraussetzungen nach § 8 TzBfG:

  1. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und
  2. der Arbeitgeber muss mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Wenn Sie sich dazu entschlossen haben, müssen Sie

  • mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der gewünschten Arbeitszeitverringerung
  • einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen und
  • dabei ein konkretes Datum für den Beginn der Arbeitszeitverringerung benennen.
  • Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist gesetzlich nicht vorgegeben, sodass selbst geringfügige Verkürzungen zulässig sind.
  • Die Neuverteilung der Teilzeit können Sie entweder dem Arbeitgeber überlassen oder aber
  • im Antrag angeben, wie zukünftig die Arbeitszeit liegen soll. Ist Letzteres der Fall, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die
  • Arbeitszeit nur dann herabgesetzt werden soll, wenn der Arbeitgeber sie auch wunschgemäß festlegt.

Wenn der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit von der Arbeitnehmerin gestellt wird, soll der Arbeitgeber dies mit ihr mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung erörtern. Ist der Arbeitgeber nicht gewillt, dem Teilzeitantrag zustimmen, muss er dies spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Eine Begründung ist diesbezüglich jedoch nicht erforderlich.

Lehnt der Arbeitgeber jedoch nicht binnen dieser Monatsfrist den Teilzeitantrag ab, gilt seine Zustimmung nach Fristablauf als erteilt (§ 8 TzBfG). Falls der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin ablehnt, ist die Arbeitnehmerin gehalten, die Teilzeit gerichtlich geltend zu machen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren nachzuweisen, dass nachweislich betriebliche Gründe für die Nichterteilung der Arbeitszeitverringerung bestehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Michael Kaufmann

Beiträge zum Thema