Wie verhält man sich nach einem Verkehrsunfall richtig?

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Kommt es zu einem Verkehrsunfall, ist das zunächst für alle Beteiligten ein Schock. Zusätzlich dazu stehen die meisten in einer solchen Situation erst einmal vor der Frage, wie man sich überhaupt richtig verhält. Muss die Polizei gerufen werden? Muss ich dem Unfallgegner meine Daten mitteilen? Sollte ich Fotos vom Unfallgeschehen machen? Diese und weitere Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.


1. Was muss ich als Erstes tun?


Zunächst ist wichtig, dass Sie anhalten und nicht einfach weiterfahren. Dies gilt nämlich immer, also sowohl bei einem kleinen Kratzer als auch bei einem schwerwiegenden Unfall. Halten Sie hingegen nicht an, begehen Sie Unfallflucht (§ 142 StGB) und Ihnen droht ein Strafverfahren.


Nun müssen Sie die Unfallstelle abzusichern, um Gefährdungen und weitere Unfälle zu verhindern. Hierzu sollte das Warnblinklicht eingeschaltet und die Warnweste angezogen werden. Außerdem muss das Warndreieck aufgestellt werden:

  • Innerorts in ungefähr 50 m Entfernung
  • Auf einer Landstraße in 100 m Entfernung
  • Auf einer Autobahn in einer Entfernung von min. 200 m

Ist die Unfallstelle abgesichert und sind damit alle Unfallbeteiligten geschützt, muss, wenn notwendig, Erste Hilfe geleistet werden. Sind Personen bei dem Unfall schwer verletzt worden, ist ein Notruf abzusetzen. Leisten Sie hingegen keine Erste Hilfe, stellt dies unter Umständen eine unterlassene Hilfeleistung dar (§ 323c StGB).

Mit der Absicherung der Unfallstelle geht außerdem Frage 2 einher:

2. Sollten die Unfallfahrzeuge bewegt und an den Fahrbahnrand fahren werden?

Bei nur geringfügigen (Blech-)Schäden sollten die Autos möglichst umgehend beiseite gefahren werden (§ 34 StVO). Wurden die Fahrzeuge hingegen schwerwiegender beschädigt, müssen diese zwar auch zur Seite gefahren werden, aber erst dann, wenn alle Unfallspuren gesichert wurden. Es empfiehlt sich daher, zuvor die Autos und die Unfallstelle zu fotografieren.

3. Muss die Polizei gerufen werden?

Eine Pflicht dazu, die Polizei nach einem Unfall zu rufen, gibt es nicht. Es ist aber oft hilfreich, die Polizei hinzuzuziehen. Die Beamten erstellen dann einen Unfallbericht, anhand dessen der Unfallhergang rekonstruiert und ggf. die Schuldfrage geklärt werden kann. Das wiederum ist für die spätere Unfallregulierung wichtig.

Die Polizei sollte vor allem in Fällen verständigt werden, in denen nicht klar ist, wer den Unfall verursacht hat oder der Verdacht besteht, dass ein Unfallbeteiligter alkoholisiert ist oder unter Drogeneinfluss steht.

Darüber hinaus ist die Polizei hinzuzuziehen, wenn bei dem Unfall Personen verletzt wurden.

4. Muss ich dem Unfallgegner meine Personalien mitteilen?

Gemäß § 142 Strafgesetzbuch und § 34 Straßenverkehrsordnung ist man verpflichtet, den Unfallbeteiligten folgendes mitzuteilen:

  • Der Umstand, dass man am Unfall beteiligt ist und darüber hinaus die Art der Beteiligung.
  • Name und Anschrift
  • Angaben über den Haftpflichtversicherer
  • Kennzeichen des Fahrzeugs

Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch die Namen und Anschriften von potentiellen Zeugen und den genauen Zeitpunkt des Unfalls zu notieren.

Hinweis: Weigert sich der Unfallgegner seinen Haftpflichtversicherer preiszugeben, hilft der Zentralruf der Autoversicherer (Telefonnummer: 0800 250 260 0). Dieser ermittelt anhand des Kfz-Kennzeichens die Haftpflichtversicherung.

5. Muss ich den Unfall meiner Versicherung melden?

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) muss die Versicherung innerhalb einer Woche über den Versicherungsfall informiert werden. Unterlässt man diese Unfallmeldung, kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen oder gänzlich verweigern.

Der Versicherungsnehmer darf sich auch selbst um eine Schadenregulierung kümmern und muss den Unfall somit nicht der Versicherung melden, wenn die Schadenssumme 500 € nicht übersteigt.

Hinweis: Haben Sie den Unfall nicht verursacht, empfiehlt es sich, auch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners über den Unfall zu informieren. Die Versicherung wird Ihnen dann die weiteren Schritte zur Schadenregulierung mitteilen.

6. Sollte ich einen Sachverständigen beauftragen?

Ist bei dem Unfall ein Schaden oberhalb der Bagatellgrenze entstanden, haben Sie als Unfallgeschädigter das Recht, einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Es empfiehlt sich daher oft, von diesem Recht Gebrauch zu machen und nicht auf ein Gutachten der gegnerischen Versicherung zu vertrauen. Denn die Versicherung wird sich in den meisten Fällen darum bemühen, die zu leistenden Zahlungen so gering wie möglich zu halten.

Unter Bagatellgrenze ist dabei zu verstehen, dass durch den Unfall an Ihrem Fahrzeug Schäden in Höhe von ungefähr 750 € oder mehr entstanden sind. Unterhalb dieser Grenze würden die Kosten für ein Gutachten in keiner Relation zu den Kosten für die Beseitigung der Schäden stehen. Überschreiten die bei dem Unfall entstandenen Schäden die Bagatellgrenze, zahlt die Versicherung des Unfallverursachers in der Regel die Kosten für den Sachverständigen.

Hinweis: Oft ist für einen Laien nicht erkennbar, ob es sich bei dem Schaden tatsächlich nur um eine kleine Delle handelt oder doch um eine wesentlich teurere Beschädigung. In solchen Fällen empfiehlt sich die Beauftragung eines Sachverständigen mit einer Schadenprognose oder einem Kostenvoranschlag, statt mit einem Gutachten.

7. Muss ich mein Auto nach dem Unfall reparieren lassen? 

Eine Pflicht dazu, das eigene Auto nach einem Unfall reparieren zu lassen, gibt es nicht. Man hat also die Wahl, das Fahrzeug in einer Werkstatt instand setzen zu lassen und die dafür erforderlichen Kosten zu verlangen oder den (hypothetisch) zur Wiederherstellung notwendigen Geldbetrag zu fordern. Man spricht dabei von der fiktiven Schadensabrechnung.

8. Sollte ich einen Anwalt zurate ziehen?

Auch hier besteht keine Pflicht dazu, einen Anwalt einzuschalten. In vielen Fällen ist es jedoch ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So kann ein Anwalt dazu beitragen, die Schuldfrage oder auch Schadensersatzforderungen zu klären. Zudem hat man als Unfallgeschädigter oft Rechte, die man als juristischer Laie überhaupt nicht kennt oder schlicht nicht bedenkt.

Die Kosten der anwaltlichen Beratung trägt der Unfallverursacher. Haben Sie den Unfall hingegen mitverschuldet, müssen Sie auch einen Teil der Anwaltskosten tragen.


Hinweis: Was Sie zusätzlich dazu bei einem Unfall im Ausland beachten sollten, erfahren Sie hier: gc-kanzlei.de/verkehrsunfall-im-ausland-so-machen-sie-ihre-ansprueche-geltend/ 


Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt und stehen nun vor einer Reihe von Fragen? Welche Ansprüche habe ich gegenüber dem Unfallgegner? Wie mache ich diese Ansprüche geltend? Sollte ich einen Gutachter beauftragen? Oder weigert sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners alle entstandenen Schäden zu ersetzen und unterstellt Ihnen (zu Unrecht) eine Mitschuld am Unfall? Melden Sie sich bei uns! Wir klären die Sach- und Rechtslage und beraten Sie gerne rund um das Thema Verkehrsunfall und Unfallschadenregulierung!





Foto(s): stock.adobe.com


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