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Wiedereingliederung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Wiedereingliederung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Eine stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, einen arbeitsunfähigen Beschäftigten nach langer andauernder, schwerer Krankheit schrittweise in den Beruf zurückzuführen.
  • Sie ist auch unter dem Begriff „Hamburger Modell“ bekannt.
  • Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Reintegration. Bei privat Versicherten kommt es auf die Versicherungsbedingungen an.
  • Die Grundlage der Wiedereingliederung ist der sogenannte Stufenplan.
  • Für die Wiedereingliederung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem muss der Beschäftigte weiterhin arbeitsunfähig sein.
  • Während der Reintegration zahlt die gesetzliche Krankenversicherung das Krankengeld in voller Höhe.
  • Die Wiedereingliederung ist vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement – kurz BEM – zu unterscheiden.

Was bedeutet Wiedereingliederung?

Das Ziel der sogenannten stufenweise Wiedereingliederung besteht darin, mittels rehabilitativ-therapeutischen Maßnahmen den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, der unter einen länger andauernden schweren Krankheit leidet, in seine bisherige Tätigkeit zurückzuführen – unter ärztlicher Beobachtung.

Von einer längeren Krankheit ist ab einer sechswöchigen Erkrankung am Stück oder einer über das Kalenderjahr verteilten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt sechs Wochen auszugehen.

Die Reintegration dauert üblicherweise vier bis acht Wochen. Sie kann mit wenigen Stunden pro Tag beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit des Beschäftigten gesteigert werden.

Das sogenannte Hamburger Modell steht prinzipiell Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung zu.

Grundsätzlich sind mehrere Personengruppen an der Reintegration beteiligt: der Arbeitnehmer, sein Arbeitgeber, ein behandelnder Arzt, gegebenenfalls der Betriebsrat oder eine sonstige Arbeitnehmervertretung sowie die gesetzliche Krankenkasse. Wichtig ist zu wissen: jeder der genannten Personen kann die stufenweise Wiedereingliederung anregen.

Die gesetzliche Grundlage der stufenweisen Wiedereingliederung bildet § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) sowie § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX).

Voraussetzungen für die Wiedereingliederung

Für die Reintegration müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Beschäftigte muss nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit betroffen sein.
  • Arbeitnehmer, Arbeitgeber, die gesetzliche Krankenkasse müssen der Maßnahme zustimmen.
  • Der behandelnde Arzt bescheinigt eine ausreichende Belastbarkeit des Arbeitnehmers, damit er seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen kann.
  • Der Angestellte ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Der Stufenplan – die Grundlage der Wiedereingliederung

Die Basis der stufenweisen Wiedereingliederung bildet der Stufenplan – auch Eingliederungsplan genannt. Er wird ärztlich begleitet. Ihm muss sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zustimmen.

Im Eingliederungsplan wird unter anderem Folgendes geregelt:

  • der Beginn sowie die Dauer der Maßnahme
  • die einzelnen Stufen der Arbeitsbelastung
  • die Aufgabengestaltung im Unternehmen
  • gegebenenfalls die Unterbrechung der Reintegration

Der Stufenplan ist während der Wiedereingliederung der Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers. Er kann bei sich ergebenden Änderungen angepasst und aktualisiert werden.

Wie sind die Bezahlung und der Urlaubsanspruch geregelt?

Während der schrittweisen Wiedereingliederung erhält der Beschäftigte keinen Arbeitslohn, aber von der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld in voller Höhe bzw. das sogenannte Übergangsgeld von der Rentenversicherung.

Der arbeitsunfähige Angestellte kann während der Reintegrationsphase keinen Urlaub in Anspruch nehmen. Erst 14 Tage nach dem Ende der Maßnahme hat er die Möglichkeit, Urlaubstage zu nehmen – unter der Voraussetzung, er ist wieder vollzeitbeschäftigt.

Wann endet die Wiedereingliederung?

Die Wiedereingliederung endet grundsätzlich nach der im Stufenplan vereinbarten Zeit. Der behandelnde Arzt stellt grundsätzlich fest, ob der betroffene Beschäftigte arbeitsfähig ist oder nicht.

Der Arbeitnehmer kann die Wiedereingliederung jederzeit abbrechen. Auch der Arbeitgeber kann die Maßnahme vorzeitig beenden, falls hierfür ein sachlicher Grund besteht. Nimmt der Beschäftigte an insgesamt sieben Tagen infolge nicht an der Maßnahme teil, gilt sie als gescheitert.

Entwicklung von Arbeitsunfähigkeitsfällen und -tagen aufgrund psychischer Erkrankungen in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2017 (Index 2007 = 100) (Quelle: Statista 2019)
Foto(s): ©AdobeStock

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