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Wintereinbruch – Versicherungsschutz bei Unfall mit Sommerreifen?

  • 4 Minuten Lesezeit
Wintereinbruch - Versicherungsschutz bei Unfall mit Sommerreifen?
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Die Winterreifenpflicht hängt in Deutschland von den Straßenverhältnissen ab.
  • Will die Versicherung nach einem Unfall ihre Leistung kürzen, muss sie dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
  • Entscheidend dafür sind die Unfallumstände und insbesondere das Vorliegen durchgehend winterlicher Straßenverhältnisse.

Im Monat November werden die Tage immer trüber. Erst reißt der Wind die Blätter von den Bäumen, dann bricht auf einmal der Winter herein. Vor allem Autofahrer, die noch die Sommerreifen drauf haben, werden von Eis und Schnee plötzlich kalt erwischt. Vielerorts kommt es auf glatten Straßen zu Unfällen. Aufgrund der Faustformel „von Oktober bis Ostern Winterreifen“ kann allerdings keine Versicherung ihre Leistung einfach verweigern.

Bußgeld ab 60 Euro und 1 Punkt bei falscher Bereifung

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, was die Winterreifenpflicht angeht, zu den einschlägigen Straßenverhältnissen ziemlich eindeutig: 

  • Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Winterreifen gefahren werden (§ 2 Abs. 3a StVO). 
  • Bei bestimmten Lkw und Busse betreffende Fahrzeugklassen (M2, M3, N2 und N3) gilt das zumindest für die Antriebsachse. 
  • Einspurige Kraftfahrzeuge vom Mofa bis zum Motorrad sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen.

Die Winterreifeneigenschaft erfüllen dabei sogenannte Matsch und Schneereifen bzw. M+S-Reifen. Fehlen sie bei entsprechenden Straßenverhältnissen, droht Fahrzeugführern allein für die falsche Bereifung ein Bußgeld von 60 Euro. Kommt es zu einer Verkehrsbehinderung, sind es bereits 80 Euro, bei einer Gefährdung 100 Euro und wenn es zum Unfall kommt, 120 Euro. Obendrein gibt es unabhängig vom jeweiligen Grad des Verstoßes 1 Punkt in Flensburg.

Kein festes Datum für Winterreifenpflicht

Jedoch: Einen bestimmten Zeitraum, in dem Winterreifen aufgezogen sein müssen, kennt die Straßenverkehrsordnung nicht. So hat die bekannte Merkhilfe „von Oktober bis Ostern“ auch keine gesetzliche Wirkung, die in einem Rechtsstreit den Ausschlag geben könnte. In Österreich ist das anders. Dort ist die Winterreifenpflicht auf die Zeit zwischen 1. November und 15. April festgelegt.

Versicherung muss grobe Fahrlässigkeit nachweisen

Will die Versicherung die Leistung wegen der falschen Bereifung kürzen, muss sie ihrem Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Grob fahrlässig handelt jemand, wenn er die im rechtlichen Verkehr gebotene Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maß verletzt oder naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Grobe Fahrlässigkeit liegt daher nahe, wenn jemand trotz offensichtlich eisglatter oder schneebedeckter Straßen mit Sommerreifen fährt. Doch was ist bei nicht durchgängigem Winterwetter?

Brücken kühlen baubedingt schneller ab

Gerade in der Übergangszeit herrschen lediglich lokal winterliche Wetterlagen. Nicht selten schwanken die Temperaturen erheblich um den Gefrierpunkt, sodass tagsüber nur an wenigen Stellen die die Winterreifenpflicht begründenden Straßenverhältnisse herrschen. Dabei wird es häufig nur an bestimmten Stellen gefährlich, wo sich die Kälte besonders hält. So etwa auf Brücken, die stärker dem Wind ausgesetzt sind. Zusätzlich fehlt ihnen bauartbedingt die Untergrundwärme wie bei über Land führenden Straßen. Feuchtigkeit kondensiert und friert daher auf Brücken wesentlich schneller. Je nachdem entsteht dann Eisglätte, wenn vorhandene Feuchtigkeit gefriert oder es bildet sich Glatteis, wenn Regen auf die kalte Fahrbahn trifft.

In Waldabschnitten Straßenoberfläche länger kalt

Wo kaum oder gar keine Sonne auf die Fahrbahn gelangt, bleibt es länger kalt und entsprechend glatt. Besonders gefährlich sind in dieser Beziehung daher im Wald verlaufende Strecken. Abgesehen davon ist auch trotz aller Vorhersagen immer plötzliches Winterwetter möglich. Was bedeutet das für Autofahrer, wenn die Straßenverhältnisse dadurch nur am Unfallort winterlich waren? Lässt sich auch daraus eine grobe Fahrlässigkeit herleiten?

Auf Glatteis mit Sommerreifen in den Gegenverkehr geraten

Im Fall eines Autofahrers war es ein Unfall auf der Mannheimer Jungbuschbrücke. Aufgrund von Glatteis war er dort Ende Oktober um 05:40 Uhr morgens in den Gegenverkehr geraten. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Weil der Pkw des Mannes dabei auf Sommerreifen unterwegs war, nahm ihn seine Haftpflichtversicherung anschließend in Regress. Gemäß § 5 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) sollte er sich mit 5000 Euro aus eigener Tasche an der Schadensregulierung beteiligen. Durch die falsche Bereifung habe er schließlich die Unfallgefahr in grob fahrlässiger Weise erhöht.

Im Gegensatz zu einer Kfz-Haftpflicht, wo seit 2008 die Höchstgrenze von 5000 Euro für Regressforderungen gilt, kann eine Kaskoversicherung ihre Leistung immer noch vollständig kürzen. Insbesondere bei einer Vollkaskoversicherung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit allerdings entscheidend, ob sie laut Versicherungsvertrag auf die sogenannte Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat.

Durchgehend winterliche Straßenverhältnisse gefordert

Das Mannheimer Amtsgericht (AG) stellte jedoch fest, dass in den Tagen zuvor noch zweistellige Temperaturen geherrscht haben (Urteil v. 22.05.2015, Az.: 3 C 308/14). Ein Wetterhinweis vom Vortag, der vor Glätte warnte, war bereits aufgehoben. Andere Straßen rund um die Brücke waren zum Unfallzeitpunkt eisfrei. 

Es herrschten somit keine durchgehend winterlichen Straßenverhältnisse. Aus diesem Grund lehnte das AG Mannheim eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherten ab. Der Regressanspruch der Versicherung ging entsprechend ins Leere. Zu dieser Entscheidung trug insbesondere bei, dass die Versicherung nicht gelang, die erforderlichen Beweise zu erbringen. Weder konnte sie die konkreten Wetter- und Straßenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt nachweisen, noch gelang ihr der Beweis, dass sich der Unfall mit Winterreifen hätte verhindern lassen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/rcfotostock

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