Wirecard AG – Informationen für Aktionäre und Anleihegläubiger

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Kursturbulenzen bei Wirecard AG
Verdachtsmomente für Betrugsfall häufen sich

Die Ereignisse der letzten Wochen und Monate rund um das Zahlungsdienstleistungsunternehmen Wirecard sorgen bei Anlegern für große Verunsicherung. Aktuell wird von manipulierten Dokumenten und gefälschten Unterschriften von Bankangestellten berichtet; der Unternehmensvorstand hat seinen Rücktritt erklärt und wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft München festgenommen. Dem Ex-Vorstand wird vorgeworfen, Bilanzsumme und Umsätze des Unternehmens durch vorgetäuschte Einnahmen aufgebläht zu haben. Im Zentrum des aktuellen Skandals stehen zwei asiatische Treuhandkonten auf denen nach vormaligen Unternehmensangaben 1,9 Milliarden Euro verbucht sein sollten. Zwischenzeitlich haben sich die Indizien verdichtet, dass die Treuhandkonten überhaupt nicht existieren. Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Banken deren Existenz dementieren.  Entsprechend groß sind die Bedenken, ob das dort angeblich verbuchte Guthaben, das etwa einem Viertel der Bilanzsumme des Konzerns entspricht, überhaupt im Unternehmen vorhanden ist.    

Schon zuvor kam eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass die Werthaltigkeit dieser Bankguthaben nicht ausreichend geklärt sei. Hierbei handelt es sich unserer Ansicht nach um einen Umstand, der von dem Unternehmen fortlaufend überprüft hätte werden müssen.

Welche Möglichkeiten bieten sich mir als betroffenen Wirecard-Aktionär?

"Das sind äußerst besorgniserregende Nachrichten für alle Anleger der Wirecard. Auch wenn einzelne Details noch geklärt werden müssen, sprechen schon die jetzt bekannt gewordenen Umstände für das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen betroffener Anleger“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. In Betracht kommen insbesondere kapitalmarktrechtliche Erstattungsansprüche wegen Verstoßes gegen Kapitalmarktpublizitätspflichten. Entsprechende Schadensersatzansprüche können sowohl individuell gegen das Unternehmen als auch im Rahmen des zu erwartenden Kapitalanlegermusterverfahrens geltend gemacht werden. „Um schadensersatzberechtigt zu sein, ist es nicht erforderlich, die Aktien noch zu halten. Anspruch auf Ersatz des Kursdifferenzschadens besteht auch dann, wenn die Wirecard-Aktien bereits veräußert sind“, so Rechtsanwalt Dr. Greger.

Welche Möglichkeiten bieten sich mir als betroffenen Wirecard-Anleihegläubiger?

„Für Gläubiger der Wirecard-Anleihe (WKN A2YNQ5) sehen wir durchaus Erfolgschancen, die Anleihe durch eine außerordentliche Kündigung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Damit kann schon jetzt der volle Nominalbetrag zurückgefordert werden und es ließe sich vermeiden, den regulären Rückzahlungstermin im Jahr 2024 abwarten zu müssen. Dieser Anspruch kann und sollte umgehend durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. Um die Wirksamkeitsvoraussetzungen einzuhalten, empfiehlt es sich hierbei die Vertretung durch eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei.

Wie kann ich mich der kostenlosen Interessensgemeinschaft anschließen?

Wirecard-Aktionäre und Wirecard-Anleihegläubiger, die hierüber weitere Informationen wünschen, können sich kostenlos der von der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen initiierten Interessensgemeinschaft anschließen. Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen vertritt eine Vielzahl von Aktionären und Anleihegläubigern und ist mit der Abwicklung von Großschadensfällen vertraut. Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.

Foto(s): Dr. Greger & Collegen


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