Wirecard AG: Wirtschaftsprüferhaftung und IDW PS 302-Saldenbestätigungen

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Der Abschlussprüfer verweigerte für die Wirecard AG das Abschlusstestat für 2019, weil er keine Nachweise für die Existenz von Guthaben in Höhe von 1,9 Mrd. Euro bei asiatischen Partnerbanken gefunden hatte. Es sollen falsche Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden sein. 

Damit stellt sich die Frage des Prüfungsumfanges, der Prüfungstiefe und eines Ermessens des Prüfers bei der Einholung und Beurteilung von Saldenbestätigungen durch Dritte. Der insofern einschlägige IDW Prüfungsstandard 302 war aufgrund bislang lückenhafter Kontrollen zum 10. Juli 2014 verschärft worden.

Nach dem 2014 aktualisierten Prüfungsstandard gilt für alle Saldenbestätigungen der Grundsatz, dass der Abschlussprüfer die Kontrolle sowohl über den Versand als auch über den Empfang der Bestätigungen zu kontrollieren hat. Damit sollte die Konstellation ausgeschlossen werden, die vormals in dem Insolvenzverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH zu beobachten war, dass nämlich die Saldenbestätigung aus London von dem zu prüfenden Empfängerunternehmen selbst an den Prüfer in einem Umschlag ohne Briefmarke überreicht worden war. Diese Saldenbestätigung war von Anfang bis Ende gefälscht. Der Prüfer war darauf reingefallen. Nahezu alle Gläubiger der Phoenix Kapitaldienst GmbH wurden jedoch fast vollständig entschädigt.

Das Ziel des Abschlussprüfers bei der Anwendung dieses IDW-Prüfungsstandards besteht darin, die Einholung von Bestätigungen Dritter so zu planen und durchzu­führen, dass relevante und verlässliche Prüfungsnachweise erlangt werden,  IDW PS 302, Tz. 5.

 Die Bestätigung Dritter als Saldenbestätigung ist ein Prüfungsnachweis, den der Abschlussprüfer unmittelbar als schriftliche Antwort eines Dritten in Papierform oder mittels eines elek­tronischen oder anderen Mediums erlangt, IDW PS 302, Tz. 6. Bei der Entscheidung, ob der Abschlussprüfer im Rahmen von aussagebezogenen Prüfungshandlungen Bestätigungen Dritter einholt, soll er seine Beurteilung der Fehlerrisiken für die Rechnungslegung insgesamt und für einzelne Aussagen in der Rechnungslegung berücksichtigen, die er auf der Grundlage seines Verständnisses vom Unternehmen und dessen rechtlichem und wirtschaftlichem Umfeld sowie seiner Beurteilung des rechnungslegungsbezogenen internen Kon­trollsystems trifft, IDW PS 302, Tz. 7-10.

Ein häufig vorgebrachter Grund für eine Weigerung der gesetzlichen Vertreter, der Versendung einer Bestätigungsanfrage zuzustimmen, sind bestehende Rechtsstreitigkeiten oder laufende Verhandlungen mit den vorgesehenen Dritten, deren Abschluss durch eine zeitlich unpassende Bestätigungsanfrage beeinflusst werden kann. Auch in diesem Fall muss sich der Abschlussprüfer nach Tz. 11 a) um Prüfungsnachweise zu der Stichhaltigkeit und Vertretbarkeit der Gründe bemühen (z.B. durch Befragung geeigneter Personen bzw. Einsichtnahme in Dokumente), da das Risiko besteht, dass die gesetzlichen Vertreter versuchen, dem Abschlussprüfer den Zugang zu Prüfungsnachweisen zu verweigern, die Unrichtigkeiten oder Verstöße aufdecken können, IDW PS 302, Tz. 11.

 Das Einholen von Bankbestätigungen als Saldenbestätigungen ist jedoch eine notwendige und im Allgemeinen geeignete Maßnahme, um zu beurteilen, ob Geschäftsbeziehungen des Unternehmens zu Kreditinstituten vollständig erfasst werden. Dessen ungeachtet kann es unter den in Tz. 23 genannten Voraussetzungen vertretbar sein, wenn der Abschlussprüfer nach pflichtgemäßem Ermessen für Geschäftsbeziehungen zu bestimmten Kreditinstituten keine Bankbestätigungen einholt. Ein Grund für die Nichteinholung einer Bankbestätigung liegt darin, dass mangels interner Kontrollsysteme des zu prüfenden Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechnungslegung unverständlich dargestellt worden ist, IDW PS 302 Tz. 23.

 Ausschlussgründe für eine Nichteinholung von Saldenbestätigungen als Bankbestätigungen sind also selten. Sie kommen in Betracht, wenn mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ohnehin nicht zu rechnen ist.

 Fazit: Geht es also um die Einholung von Bankbestätigungen, stellt diese eine notwendige und im Allgemeinen geeignete Maßnahme dar, um zu beurteilen, ob die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens zu Kreditinstituten vollständig erfasst werden. Zur Feststellung eines Prüferverschuldens sind regelmäßig die Vorlage der Prüfberichte des Prüfers und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Kontrolle der Prüfungsdokumentation erforderlich.


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