Wohngeldschulden – Schulden des Erben?

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Der BGH hat in einem Urteil vom Juli 2013 entschieden, dass nach dem einem Erbfall fällig werdende oder durch den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden auch Eigenverbindlichkeiten des Erben sind, wenn ihm das Halten der Wohnung als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.

Hiervon ist grundsätzlich spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Damit steht ihm faktisch die Möglichkeit zu, die Wohnung zu nutzen. Ob er sie dann tatsächlich nutzt - darauf kommt es nicht an. Er muss also keine nach außen hin wahrnehmbare Tätigkeit entfalten, wie z. B. Miete einziehen oder Handwerker beauftragen.


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