Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung?

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Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung?

Die Klägerin forderte die Zahlung einer Entschädigung, weil sie sich in einem Bewerbungsverfahren von der Beklagten diskriminiert sah.

Ein Radiosender suchte im Jahr 2012 mit einer Stellenausschreibung nach einem neuen Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin.

Die Klägerin bewarb sich daraufhin auf die Stelle. In ihrem Lebenslauf gab sie an, dass sie verheiratet sei und ein Kind habe.

Sie erhielt eine Absage und ihre Bewerbungsunterlagen wurden ihr zurückgeschickt.

Auf ihrem zurückgesandten Lebenslauf war die Angabe „ein Kind“ unterstrichen worden. Handschriftlich war zudem „7 Jahre alt!“ vermerkt worden.

Somit war die Klägerin der Ansicht, in dem Bewerbungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden zu sein.

Das zuständige Landesarbeitsgericht gab der Klägerin recht und verurteilte den Radiosender zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 €. Auch das Bundesarbeitsgericht war der Ansicht, dass hier eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorlag. Es müsste eine Entschädigung gezahlt werden. Damit gab es den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, damit dieses prüft, ob eine Diskriminierung der Klägerin als Frau vorlag.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014 – 8 AZR 753/13

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2013 – 11 Sa 335/13


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