Zahlungsunwilliger Mandant redet Anwalt übel nach - "privater Streit"

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Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, 1024 Js 1816/21

Der Strafanzeige zu Grunde lag zunächst eine Honorarklage des Anwalts gegen seinen zahlungsunwilligen Mandanten. Nachdem die Vollstreckung zum Teil noch erfolgreich war, gab der Mandant seine Zahlungsunfähigkeit/die Privatinsolvenz bekannt. Der Anwalt ging in Folge leer aus. Zu vermuten wäre gewesen, dass sich der Mandant darüber freuen würde, einige Tausend Euro "gespart" zu haben und sich ansonsten still verhalten würde. Dem war aber nicht so. Der Anwalt hatte diesen Mandanten hingegen längst "abgeschrieben". Obwohl die Anwaltstätigkeit ins Jahr 2014 zurückreicht, wird der ehemalige Mandant nicht müde, unwahre Tatsache über seinen Anwalt zu verbreiten und diesem übel nachzureden. Ein Schreiben mit einer ganzen Reihe nachweislich falscher Behauptungen - wie z.B. der, dass der Anwalt den vollstreckten Teil der Honorarforderung zurückzahlen musste und dazu sogar mehrfach angemahnt werden musste - ging sogar der Rechtsanwaltskammer zu. Damit war für den Anwalt das Maß voll und er forderte seinen ehemaligen Mandanten zunächst dazu auf, diese falschen und rufschädigenden Äußerungen zu unterlassen. Hierzu erklärte sich der ehemalige Mandant nicht bereit. Darauf erstattete der Anwalt Strafanzeige. Der zuständige Oberstaatsanwalt vertrat sodann die Meinung, dass es sich um einen rein privaten (!) Streit handle und verwies die Sache auf den - wie allgemein bekannt ist - praktisch aussichtslosen Privatklageweg. Der Anwalt legte dem Oberstaatsanwalt noch einmal ausführlich dar, dass er den Mandanten ausschließlich beruflich kenne und keinerlei private Verbindung bestand. Der Oberstaatsanwalt hielt an seiner Auffassung fest, dass ein privater Streit vorliegt, an dem keinerlei öffentliches Interesse besteht.


Fazit: Ein Mandant kann über Monate Anwaltleistung in Anspruch nehmen, nicht zahlen, sich dann in die Zahlungsunfähigkeit flüchten und sodann seinen Anwalt über Jahre - oder unbegrenzt - mit berufsschädigenden Behauptungen verfolgen, bis der Anwalt zuletzt sogar von seiner Kammer dazu aufgefordert wird, zu den Lügen Stellung zu nehmen. Die Staatswaltschaft wertet dies alles als "privaten Streit".


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