Zahlungsverzug gilt für Reiseveranstalter auch während der Pandemie

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Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung vom 15.10.2020 (Urt. v. 15.10.20, Az. 32 C 2620/20 (18)) entschieden, dass Reiseveranstalter auch zu Zeiten der Corona Pandemie in Zahlungsverzug geraten, wenn sie den Reisepreis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung der Reise an den Reisenden zurückzahlen. 

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter die Reise aufgrund der Pandemie storniert. In der Folge bot er dem Reisenden hinsichtlich seiner bereits erbrachten Zahlungen zunächst nur einen Gutschein an. Der Reisende gab sich hiermit jedoch nicht zufrieden und erhob Klage, nachdem auch eine anwaltliche Rückzahlungsaufforderung erfolglos blieb. 

Das AG Frankfurt entschied sodann zugunsten des Reisenden. Nach dessen Argumentation hat der Reiseveranstalter die Verpflichtung des § 651h Abs. 5 BGB einzuhalten, wonach der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen an den Reisenden zurückzuzahlen ist. Hieran ändert auch das Ausstellen eines Reisegutscheins nichts. Gutschriften wahren die gesetzliche Frist gerade nicht. Das beklagte Reiseunternehmen geriet daher nach Ansicht des AG Frankfurt in Verzug und wurde neben der Rückzahlung des Reisepreises auch zur Zahlung von Verzugszinsen sowie der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das Gericht hat insbesondere auch den Einwand des beklagten Reiseunternehmen, das man sich aufgrund der Corona-Pandemie in unvorhersehbaren Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten befände, nicht gelten lassen. 

Sollte sich der Reiseveranstalter daher mit Rückzahlung Ihrer Reisepreisrückzahlung in Verzug befinden, so wäre dieser nach Ansicht des AG Frankfurt auch in Zeiten von Corona verpflichtet, Ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. 

Für eine Beratung in reiserechtlichen Angelegenheiten können Sie sich gern an mich wenden.


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