Zielprämisse 9: Kongruente steuerliche Ausfinanzierung

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In der betrieblichen Altersversorgung ergibt sich bei allen fünf Durchführungswegen eine große Gemeinsamkeit:
Immer erteilt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Zusage aufgrund einer Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung handelt oder der Arbeitgeber von sich aus eine arbeitgeberfinanzierte Zusage erteilt oder es sich um eine Mischfinanzierung handelt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob sich der Arbeitgeber dessen bewusst ist oder nicht.

Ebenfalls allen fünf Durchführungswegen ist es gemeinsam, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch für die von ihm erteilte Zusage haftet.

Hiermit verknüpft ist die Frage, wie der Aufwand für diese Zusage steuerlich geltend gemacht werden kann. Hierbei ist der Regelfall der, dass der Aufwand für die Zusage letztendlich dann steuerlich geltend gemacht werden kann, soweit die Zusage betrieblich veranlasst und die Voraussetzungen der einzelnen steuerrechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
Die Frage ist jedoch, wie kongruent und gleichmäßig dieser Aufwand über die Laufzeit der Zusage steuerlich verteilt werden kann oder ob des nicht möglich ist.

Eine Kongruenz zwischen dem aufgewendeten Beitrag und den daraus resultierenden steuerlichen Effekten und damit regelmäßig auch eine gleichmäßige Ausfinanzierung ergibt sich regelmäßig bei versicherungsförmigen Systemen. Auch bei einer echten beitragsorientierten Direktzusage, z. B. mit einer Einmalzahlung, stimmt der Beitrag weitgehend mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit überein.

Auch wenn die Beiträge bei versicherungsförmigen Lösungen im wesentlichen gleichmäßig aufgewendet werden, kann es dennoch Abweichungen geben. Zum Teil ergeben sich auch Finanzierungslücken zwischen finanziertem und erdientem Teil, wenn der Mitarbeiter ausscheidet. Es empfiehlt sich deshalb, jeweils gesondert zu prüfen, ob der Anspruch des Mitarbeiters, der diesem für den Versorgungsfall zusteht, tatsächlich sichergestellt ist.

Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse kann als Aufwand lediglich 2,5 % des zugesagten Kapitals bzw. 25,00 % der Jahresrente steuerlich geltend gemacht werden, indem diese Beträge der Unterstützungskasse als sogenannte Dotierungen (freiwillige Zuwendungen des Unternehmens) zugeführt werden. Dies ist solange möglich, bis insgesamt 20,0 % der Kapitalzusage erreicht sind oder die zweifache Jahresrente zur Verfügung steht. Nach dieser Zeit können nur mehr die Zinsen für die Vergabe des Darlehens der Unterstützungskasse mit steuerlicher Wirkung zugeführt werden, wenn die Liquidität dem Unternehmen zurückgewährt und nicht in der Unterstützungskasse angelegt wird. Steuervorteile gehen deshalb selbstverständlich nicht verloren, sondern können – soweit notwendig - zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden. Spätestens im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung kann eine evtl. noch bestehende Differenz zwischen vorfinanziertem und erdientem Versorgungsvolumen in Form einer weiteren Dotierung mit steuerlicher Wirkung der Unterstützungskasse zugeführt werden.  
Anders als bei den festen Beiträgen der versicherungsförmigen Durchführungswege besteht bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse auch der große Vorteil, dass der Aufwand für die Dotierung jedes Jahr zwischen einem Betrag von 0,00 € und dem steuerlichen maximal möglichen Betrag frei gewählt werden kann und gegebenenfalls auch auf spätere Jahre verschoben werden kann. Bei Darlehensmodellen wird der steuerliche Aufwand bis zum Rentenbeginn, nachdem 20,0 % erreicht wurden, regelmäßig durch Zinsen generiert.

Bei einer Direktzusage steigen die jährlichen Rückstellungserhöhungen und der zwangsweise Aufwand von Jahr zu Jahr, wobei Steuerbilanz und Handelsbilanz hier auseinanderfallen. Allein aus steuerlichen Gründen lohnt sich hier eine Vergleichsrechnung in der steuerlichen Wirkung.

Nicht vergessen werden sollte allerdings, dass die steuerliche Wirkung eines Durchführungsweges nie allein für sich betrachtet werden sollte, sondern meist einen nachgeordneten Punkt in der Gesamtbeurteilung der sonstigen Unterschiede und Auswirkungen der fünf Durchführungswege darstellt.

Eine Übersicht zu den einzelnen Zielprämissen finden Sie in den Entscheidungshilfen pauschaldotierte Unterstützungskasse oder versicherungsförmige bAV: https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html



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