Zinsnachforderung aus Prämiensparvertrag s-flexibel

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Ausgangssituation: 

Wenn Sie bei einer Sparkasse einen Prämiensparvertrag „s-flexibel“ abgeschlossen haben, kann es sich für Sie lohnen, einen genaueren Blick in Ihren Vertrag zu werfen.

Sollte sich in Ihrem Vertrag die Formulierung: 

Verzinsung: variabel, zur Zeit … % jährlich“ befinden, so handelt es sich um eine unwirksame Zinsklausel.

 Darüber entschied zuletzt das Oberlandesgericht Dresden, mit Urteil vom 22.04.2020, Aktenzeichen: 5 MK 1/19, auf die dort eingereichte Musterfeststellungsklage.

 Die zitierte Klausel erfüllt nicht die Anforderungen, welche an die Verwendung eines variablen Zinses gestellt werden.

 Hierfür ist nämlich erforderlich, dass die Klausel klar und verständlich festlegt, wonach sich die Änderung des Zinssatzes richtet. Die tatsächlich verwendete Klausel lässt dies jedoch nicht erkennen. 

 Auswirkung der Unwirksamkeit:

In Folge der Unwirksamkeit hat eine Nachberechnung zu erfolgen. Für die Vergangenheit sind die Zinsen an einen angemessenen Referenzzinssatz anzupassen. Laut der gerichtlichen Entscheidung sind die Zinsanpassungen dabei monatlich vorzunehmen.

 Unabhängige Gutachter können Ihren Sparvertrag anhand der ausschlaggebenden Parameter nachberechnen. Erfahrungsgemäß ergeben sich regelmäßig Nachforderungen im 4-stelligen Bereich.

 Verjährung:

Sind Ansprüche verjährt, können sie nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass die Zinsnachforderungen innerhalb der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren verjähren. Vor der Beendigung des Sparvertrages fängt dieser Zeitraum aber nicht an abzulaufen, sodass die Ansprüche daher entsprechend auch noch nach der Vertragsbeendigung geltend gemacht werden.

 Es kann sich für Sie daher auch lohnen, auch einen bereits regulär ausgelaufenen Prämiensparvertrag nachzuprüfen.

Ihren Anspruch einfordern:

Eine Vielzahl von Sparkassenkunden können potentiell Nachforderungen zustehen. Exemplarisch haben neben der Sparkasse Duisburg, Mülheim an der Ruhr und Krefeld unter anderem die Sparkasse Dortmund, Remscheid und Dinslaken potentiell unwirksame Zinsklauseln verwendet.

Gerne überprüfen wir Ihren Prämiensparvertrag im Hinblick auf eine unwirksame Zinsklausel und leiten für Sie eine Nachberechnung der Zinszahlungen ein.

Sobald für Sie ein individueller Nachforderungsbetrag ermittelt wurde, werden wir Ihren Anspruch gegenüber der Sparkasse für Sie geltend machen.

 Selbstverständlich überprüfen wir in diesem Zuge auch die Vertragskündigung auf Ihre Wirksamkeit hin und vertreten Sie auch in dieser Frage gegenüber der Sparkasse, um Ihren Bonusanspruch zu sichern.

 



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