Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Vor einiger Zeit war einer meiner Mandanten in Sachsen-Anhalt mit dem Auto auf einer Landstraße unterwegs. Es war dunkel, aber er kennt die Strecke recht gut. Vor ihm fuhr ein Fahrzeug, dass ihm zu langsam war. Er überholte zügig und konnte auch noch vor dem Gegenverkehr einscheren.

Allerdings hat das dem nun hinter ihm fahrenden Fahrzeugführer nicht gefallen. Offensichtlich hatte mein Mandant etwas falsch gemacht, denn ab nun hatte er das Fernlicht im Rückspiegel. Doch darum soll es hier nicht gehen. In einem der nächsten Orte stand er als Abbieger an der Ampel. Das Fahrzeug näherte sich langsam und bei einem Seitenblick auf „seinen“ Nötiger wurde auf die Dashcam auf dem Armaturenbrett gedeutet. Das sollte wohl heißen: „Jetzt hast du aber ein Problem.”

Nun zuerst gilt das natürlich für den Nötiger: sich selbst beim permanenten Blenden eines anderen Verkehrsteilnehmers zu filmen, ist schon allein sehr dumm. Ansonsten stellt sich die Frage zu 1. „darf man das?“, und 2. „hat sowas Beweiswert?“

Nun aktuell hat das Landgericht Landshut (12 S 2603/15) in einem Beweisbeschluss dazu Stellung genommen. Die Kammer differenziert in ihrem Beweisbeschluss zwischen dem Verbot der Beweismittelbeschaffung und dem Verbot der Verwendung im Prozess. Diese Zweiteilung entstammt § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Kammer erörtert die Vorschrift recht ausführlich, allerdings auch fehlerhaft. Man muss hier zunächst unterscheiden: diese Kamers haben nicht den Zweck von Action-Kameras, die z.B. Motorrad- oder Skifahrer am Helm tragen, um coole Fahrmanöver zu filmen. Diese Kameras können nur den Zweck verfolgen, andere Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der Regeln anzuhalten.

Diese Regeln folgen allerdings häufig nicht dem Gesetz, sondern einer subjektiven Rechtsmeinung. Konkret handelt es sich um eine Art von Stalking. Dies vorausgeschickt, ergibt sich bereits an dieser Stelle die Unzulässigkeit der Nutzung derartiger Kameras. Und in Anknüpfung an § 6b BDSG passt keine der dort genannten Gründe einer Videoüberwachung. Wesentlich ist auch, dass solche Aufzeichnungen datenschutzrechtlich nur dann erlaubt sind, wenn sie erforderlich sind. Woraus sich das hier ohne das Zugeständnis eines verkehrsrechtlichen Generalverdachts ergeben soll, ist schleierhaft.

Das LG hingegen bagatellisiert die Aufzeichnungen: die Grundrechtseingriffe (!) seien geringfügig. Und an anderer Stelle wird erklärt, da der Erkenntnisgewinn fehle, fehle es am gravierenden Grundrechtseingriff. Das permanente Filmen des Verkehrs erfolge wahllos und ohne bestimmte Absicht. Man könnte meinen, die Kamera habe sich selbst eingeschaltet!?

Wenn die Kammer aber eine Abwägung der Interessen der Verkehrsteilnehmer mit und ohne Dashcam vornehmen will, wo bitte liegen dann die Interessen der Nutzer? Dazu schweigt die Kammer. Klar, es gibt keinen. Das Bundesverfassungsgericht hat uns gezeigt, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung selbst durch den Staat (!) illegal ist. Und nun soll das durch Private erfolgen? Mein Rechtsverständnis ist das nicht. Und zum Glück gibt es auch anderslautende Entscheidungen (VG Ansbach, DAR 2014, 663; AG München, 345 C 6551/14). Ich kann nur raten, sich gegen die Verbreitung dieser Kameras zu wehren und hier die rechtliche Auseinandersetzung zu suchen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten