Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer rechtmäßig?

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Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern?

Die Beklagte gewährte in ihrem Unternehmen älteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage als den jüngeren Arbeitnehmern. Die Beschäftigten arbeiteten bei der Beklagten in der Produktion von Schuhen. Diese Arbeit ist als körperlich anstrengend zu werten.

Gegen die unterschiedliche Behandlung wehrte sich die Klägerin. Sie hielt diese Handhabung für rechtswidrig und fühlte sich dadurch diskriminiert.

Deshalb erhob sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Feststellung, dass diese unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer diskriminierend ist.

Unterschiedliche Behandlung ist Diskriminierung?

In der ersten und zweiten Instanz wurde ihre Klage abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht teilte nicht die Ansicht der Klägerin:

Es führt aus, dass eine konkrete Betrachtung des Falles wichtig ist. Im konkreten Fall arbeiteten die Arbeitnehmer in der Schuhproduktion. Diese Arbeit ist körperlich ermüdend und anstrengend. Dies sei eine besondere Belastung, von welcher gerade ältere Arbeitnehmer (ab Vollendung des 58. Lebensjahres) sich länger erholen müssten. Wegen des erhöhten Erholungsbedürfnisses sei eine Regelung, die älteren Arbeitnehmern in diesem Fall zwei Tage mehr Urlaub gewährt, durchaus angemessen. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist demnach wegen des Schutzes älterer Beschäftigter gemäß § 10 Satz 3 AGG zulässig.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2014

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2012


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