Zuschüsse – Soforthilfe wegen Corona-Krise – Update

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Es ist nicht lange her, dass Bund und Länder ein nicht unerhebliches Paket geschnürt haben, um Unternehmen unter die Arme zu greifen. Die Hilfsleistungen waren seinerzeit auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Es musste bei Antragstellung beurteilt werden, welche betriebsbedingten Kosten aufgrund der Coronakrise in den nächsten drei Monaten nicht mehr getragen werden können. 

Nicht aufgebraucht Zuschüsse

Seinerzeit musste der Unternehmer prognostizieren, welche betriebsbedingten Kosten in den nächste drei Monaten aufgrund der Corinkrinse nicht mehr bezahlen können. Unternehmerisches Handeln und unternehmerische Kreativität führten allerdings häufig dazu, dass die Einnahmen nicht derart in den Keller gingen, dass ein vollständiger Einnahmenrückgang zu verzeichnen war. So haben z. B. Gastronomen einen Lieferservice etabliert oder andere Unternehmer haben den Onlinehandel entdeckt und etabliert. Unternehmerisches Handeln führte mithin dazu, dass die Zuschüsse des Landes und des Bundes nicht aufgebraucht worden sind.

Wie ist mit nicht aufgebrauchten Zuschüssen zu verfahren?

Es stellt sich nunmehr die Frage, wie zu verfahren ist, wenn nicht alles der staatlichen Coronahilfe aufgebraucht worden ist. Hier kann im Ergebnis nur gesagt werden: Die Geldleistungen sind zurück zu bezahlen. 

Rückzahlung der Zuschüsse

Sollten im Ergebnis höhere Zuschüsse vereinnahmt worden sein, würde im Ergebnis eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen, sodass seitens des Bundes und des Landes ein Rückzahlung geltend gemacht wird. An dieser Stelle kann bereits nicht empfohlen werden, dass der Unternehmer auf ein entsprechendes Anschreiben wartet. Sollte nämlich ein entsprechender Rückforderungsanspruch bestehen, kann hieraus auch der Vorwurf eines Betruges erhoben werden. Warum: Das Land oder der Bund gehen davon aus, dass bei einer Beanspruchung des Zuschusses eine Hilfsbedürftigkeit in Höhe des Zuschusses besteht. Besteht diese Hilfsbedürftigkeit allerdings nicht, hat der Unternehmer über seine wirtschaftliche Situation getäuscht, was den Straftatbestand des Betruges erfüllt. 

Rückzahlung bei weiterer Hilfsbedürftigkeit?

Einige Unternehmer werden überlegen, dass eine Rückzahlung nicht erforderlich ist, weil neue Hilfsprogramme ins Leben gerufen werden. Diese Argumentation geht allerdings fehl. Das erste Programm war ausgelegt auf drei Monate. Welche Anforderungen an neue Leistungen gestellt werden, kann aktuell noch nicht gesagt werden. Sollte mithin eine Hilfsbedürftigkeit noch vorliegen, allerdings der erste Zuschuss noch nicht aufgebraucht sein, kann auch an dieser Stelle nur die Rückzahlung des Guthabens und die neue Beantragung eines weiteren Zuschusses empfohlen werden. 

Dr. Andrew Patzschke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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