Zuständigkeit für Abschluss, Änderung und Beendigung des Dienstvertrags des Gmbh-Geschäftsführers

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Der BGH (II ZR 452/17) hat am 03.07.2018 entschieden, dass allein die Gesellschafterversammlung der GmbH zum Abschluss, zur Änderung und zur Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH zuständig ist, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält. Der neue Geschäftsführer der GmbH ist für die Änderung des Dienstvertrages des abberufenen Geschäftsführers erst zuständig, wenn sich dessen Dienstvertrag in einen (normalen) Arbeitsvertrag umgewandelt hat.

Sachverhalt:

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Gesellschafter dieser GmbH war eine GbR aus drei Personen, zu denen auch der Kläger gehörte. Per Dienstvertrag war dem Kläger eine monatliche Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer zugesagt worden.

Etwa ein halbes Jahr nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer stellte die GmbH die Zahlung der Vergütung ein. Streitig war u. a., ob der Zahlungseinstellung eine wirksame Abrede bzw. Änderung des Dienstvertrages zugrunde lag.

Der Kläger klagte auf Zahlung ausstehender Vergütung. Die beklagte GmbH behauptete, die beiden anderen Gesellschafter der GbR hätten zusammen mit dem Kläger die Einstellung seiner Vergütungszahlung vereinbart.

Auffassung des Gerichts:

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Dresden) war die Vereinbarung über die Einstellung der Vergütungszahlung nicht schlüssig vorgetragen, weil die GmbH bei der Änderung des Dienstvertrags ihres (abberufenen) Geschäftsführers nur durch ihren (neuen) Geschäftsführer wirksam hätte vertreten werden können. Es wies daher die gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der GmbH zurück.

Der BGH hält dies für falsch und stellt klar, dass das allein befugte Organ einer GmbH zum Abschluss, zur Änderung und zur Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung ist.

Begründet wird dies mit der sogenannten „Annexkompetenz“ zu § 46 Nr. 5 GmbHG: dort ist die Zuständigkeit der Gesellschafter für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern geregelt, die sich nach herrschender Auffassung auch auf den Anstellungsvertrag und dessen Änderung bzw. Kündigung beziehe. An dieser Zuständigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn – wie hier – kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abberufung des Geschäftsführers und Änderung seines Anstellungsverhältnisses besteht. Der BGH hob deshalb das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, da noch erforderliche Feststellungen zu treffen waren.

Hinweis:

Die Entscheidung bestätigt die auch in der juristischen Literatur vorherrschende Auffassung zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.

Für die Praxis gilt es strikt zu unterscheiden zwischen der Organstellung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der GmbH (begründet durch Bestellung und beendet durch Abberufung oder Niederlegung) und dem Anstellungsvertrag, der (als Dienstvertrag) die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer regelt. In der Abberufung des Geschäftsführers oder seiner Amtsniederlegung liegt nicht auch automatisch die Beendigung seines Anstellungsvertrages. Hier empfiehlt sich aber ohnehin eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu den Modalitäten der Kündigung im Anstellungsvertrag.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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