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Zuweisung zu einer anderen Grundschule in Bayern - aufgezwungenes Gastschulverhältnis Bayern

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Die Zuweisung zu einer anderen Grundschule in Bayern meint die Fälle, in denen ein Kind die Schule eines anderen Sprengels gegen seinen Willen besuchen soll.

Dies ist ein erst seit kurzem entstandenes Thema in Bayern, indem man Kinder "zwangsverweist", was zwar früher theoretisch auch möglich war, aber nicht durchgeführt wurde.

Sprengel und Gastschulverhältnisse in Bayern

Um das Thema der Zuweisung zu einer anderen Grundschule in Bayern zu verstehen, muss man zunächst den Normalfall verstehen:

Sprengelpflicht in Bayern  - Artikel 42. BayEUG:

Alle Schüler einer Grundschule und Mittelschule in Bayern sind einem Sprengel zugeordnet, d.h. sie müssen die Schule besuchen, innerhalb des Sprengels, in dem sie wohnen.

Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 

Gastschulantrag in Bayern - Artikel 43 BayEUG:

Wer eine Schule außerhalb des Sprengels besuchen möchte, muss einen Gastschulantrag stellen:

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 

Zwingende persönliche Gründe sind meist Betreuungsprobleme anlässlich der Einschulung (bspw. Betreuungsperson wohnt in der Nähe der anderen Schule, andere Schule hat eine Nachmittagsbetreuung usw.) oder Probleme in der bisher besuchten Schule (insbesondere Mobbing in der Schule).

Zuweisung zu einer anderen Schule - Artikel 43 Absatz 3 BayEUG:

Das Spiegelbild zum Gastschulantrag ist das zwangsweise Verbringen des Schülers in einen anderen Schulsprengel gegen seinen Willen. In Artikel 43 Abs. 3 BayEUG heißt es:

(3) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der Gemeinde zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerinnen und Schüler einer benachbarten Grundschule zuweisen. 

Zur Bildung möglichst gleich starker Klassen können Schüler demnach auch einer anderen Schule zugewiesen werden.

Wie dargestellt, gibt es diese Norm schon lange, flächendeckend Gebrauch gemacht wurde von ihr allerdings erstmals 2020, als zahlreiche Schüler anderen Schulen zugewiesen wurden.

Die Norm nennt keine Voraussetzungen. D.h. es hat ein Auswahlverfaren stattzufinden, bei dem (zulässige) Auswahlkriterien zugrundezulegen sind und das Auswahlverfahren dann auch so (ordnungsgemäß) durchzuführen ist, wie dies geregelt wurde.

Es versteht sich von selbst, dass zahlreiche Fehlerquellen denkbar sind (und nach meinen bisherigen Erfahrungen auch ständig vorkommen), weswegen in der Praxis auch vorab meist nach "Freiwilligen" Ausschau gehalten wird... Denkbare Auswahlkriterien wären hier Schulwege oder Geschwisterkinder.

Will man sich gegen die Zuweisung zu einer anderen Grundschule wehren, so muss man also zunächst die Auswahlkriterien in Erfahrung bringen und natürlich überprüfen lassen, ob diese redchtmäßig sind und auch ordnungsgemäß angewendet wurden. Des Weiteren sind als Einwand analog der "zwingenden persönlichen Gründe" für ein Gastschulverhältnis auch Fälle denkbar, bei denen man in eine andere Schule nicht wechseln kann.

Insofern  kann ich Ihnen natürlich gerne weiterhelfen, dies in Ihrem individuellen Fall genauer einzuschätzen. Mehr Informationen zum Schulrecht finden Sie auf meiner Website www. anwalt-fuer-schulrecht.com


Andreas Zoller

Anwalt für Schulecht


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