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Arbeitgeber - was Sie wissen und beachten müssen!

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Arbeitgeber - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der Arbeitgeber ist entweder eine natürliche oder eine juristische Person.
  • Er beschäftigt entweder einen oder mehrere Arbeitnehmer.
  • Die Bestimmung des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
  • Der Arbeitgeber hat sowohl Rechte als auch Pflichten. Unter Erstere fällt beispielsweise das Direktions- und Weisungsrecht.
  • Die Pflichten sind in Haupt- und Nebenpflichten zu unterteilen.
  • Eine seiner Hauptpflichten besteht darin, das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer zu zahlen, wie es in § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgesetzt ist.
  • Zu den Nebenpflichten zählt beispielsweise die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beschäftigten.
  • Im Zuge einer Kündigung gelten darüber hinaus besondere Pflichten für den Arbeitgeber, wie zum Beispiel die Anfertigung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses.

Was ist unter einem Arbeitgeber zu verstehen?

Der Arbeitgeber kann entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Er beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer. Die Bestimmung des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Welche Hauptpflichten haben Arbeitgeber?

Arbeitgeber treffen einige Verpflichtungen. Dabei wird grundsätzlich zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterschieden. Sie ergeben sich aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie aus Gesetzen des Arbeitsrechts.

Gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine der Hauptpflichten der Arbeitgeber, für die Vergütung seiner Angestellten – in Form des Arbeitsentgelts – zu sorgen. Neben dieser Lohnzahlungspflicht sind sie ebenso zur ordnungsgemäßen Abführung von Steuern verpflichtet.

Kommen Arbeitgeber der Pflicht der Entgeltzahlung nicht nach, haben Arbeitnehmer wiederum mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Sie können beispielsweise vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Zahlung des Lohns klagen.

Die Nebenpflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber haben neben den Hauptpflichten noch eine Reihe von Nebenpflichten zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:

  • Verpflichtung zur Gleichbehandlung: Arbeitgeber müssen alle Angestellten gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – kurz AGG. Das Benachteiligungsverbot ist in § 7 AGG geregelt.
  • Allgemeine Schutz- und Fürsorgepflichten: Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass sowohl am Arbeitsplatz als auch durch Arbeitsmittel wie Maschinen keine Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten besteht. Geregelt ist dies in § 618 BGB.
  • Gewährung von Erholungsurlaub: Arbeitgeber müssen laut § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ihren Angestellten einen jährlichen Urlaub zur Erholung gewähren.
  • Pflicht zur Beschäftigung: Es muss dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten im Unternehmen über ausreichend Arbeit verfügen.
  • Entgeltumwandlung bezüglich der Altersversorgung: Arbeitgeber sind gemäß § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) dazu verpflichtet, einen Teil der Bezüge der Arbeitnehmer für deren betriebliche Altersversorgung aufzuwenden.
  • im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung: Die Beschäftigten haben das Recht, im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber zu erhalten. Der Anspruch ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz – kurz EFZG.

Besondere Pflichten im Kündigungsfall

Im Rahmen der Kündigung des Arbeitsvertrags eines Beschäftigten ergeben sich für den Arbeitgeber besondere Pflichten. Dazu zählt die Pflicht,

  • dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§ 629 BGB)
  • dem Mitarbeiter ein schriftliches Arbeitszeugnis nach Beendigung der Arbeit auszustellen (§ 109 GewO)

Welche Rechte haben Arbeitgeber?

Arbeitgeber treffen nicht nur Pflichten, sondern sie verfügen ebenso über eine Reihe von Rechten gegenüber ihren Angestellten. Sie ergeben sich grundsätzlich aus den Pflichten der Arbeitnehmer.

Das wichtigste Recht der Arbeitgeber ist das sogenannte Weisungs- und Direktionsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 315 BGB. Demnach haben sie das Recht, ihren Angestellten auf Grundlage des Arbeitsvertrags Anweisungen zu erteilen. Das heißt, es können der Inhalt, die Arbeitszeit und der Standort der Tätigkeit der Beschäftigten vonseiten des Arbeitgebers bestimmt werden.

Darüber hinaus verfügen Arbeitgeber über das Recht auf Treue und Solidarität, auf wahrheitsgemäße Äußerungen und auf Arbeits- und Leistungserfüllung durch die Mitarbeiter.

Foto(s): ©Pexels/Sora Shimazaki

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