Zweites Staatsexamen im Lehramt nicht bestanden, was kann ich tun? Lohnt sich der Widerspruch?

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Seit vielen Jahren vertreten wir Mandanten die das Zweite Staatsexamen im Lehramt nicht bestanden haben. Häufig geht es dabei sogar darum, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Diese Entscheidung des Prüfungsamtes bzw. der Prüfer hat einschneidende Auswirkungen für die beruflichen Möglichkeiten der Lehrer im Vorbereitungsdienst. Der Misserfolg ergibt sich häufig aus einer schlechten Bewertung der Leistungen in den sog. unterrichtspraktischen Prüfungen bzw. den Lehrproben . Dies ist besonders tragisch, da diese sehr spezielle Form der Prüfung aus meiner Sicht sehr fehleranfällig ist. Die Eigendynamik der Schüler spielt dabei ebenso eine Rolle, wie unklare Bewertungskriterien. In dieser Situation des Misserfolgs sollte man sich als Prüfling nicht zu schnell geschlagen geben und ein Widerspruchs- und Klageverfahren ernsthaft in Betracht ziehen.

Wir führen in diesen Fällen regelmäßig ein Überdenkungsverfahren durch und konfrontieren die Mitglieder der Prüfungskommission mit der Sichtweise des Referendars. Schon dies hat in manchen Fällen dazu geführt, dass die Bewertungen korrigiert wurden. Dieser Weg ist insbesondere dann vielversprechend, wenn die Referendare davon überzeugt sind, eigentlich eine bessere Leistung erbracht zu haben.

Daneben spielt gerade in dem zweiten Staatsexamen im Lehramt das Prüfungsverfahren eine große Rolle. Tatsächlich passieren häufig Verfahrensfehler die zu einer Wiederholung der Prüfung und damit zu einer neuen Chance führen. Diese häufig unscheinbaren Verfahrensfehler müssen mit juristischen Sachverstand gefunden und im Widerspruchs- und Klageverfahren fruchtbar gemacht werden. Zur Verdeutlichung seien einige Beispiele genannt: So ist es In Hamburg beispielsweise rechtsfehlerhaft, wenn statt des Schulleiters der stellvertretende Schulleiter Mitglied der Prüfungskommission ist und kein Vertretungsfall vorliegt. Dies führt zu einer fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission und damit zu einem erheblichen Verfahrensfehler. Ebenso stellt es einen erheblichen Verfahrensfehler dar, wenn bei der Beratung der Prüfungskommission Personen anwesend waren, die nicht Mitglied der Prüfungskommission sind. Dabei kann es sich um die Mentoren ebenso handeln, wie um andere Fachlehrer. Nach einer relativ neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg stellt es außerdem einen erheblichen Verfahrensfehler dar, wenn die Besetzung der Prüfungskommission nach dem Ausgangsversuch verändert wird. Findet also der Wiederholungsversuch vor einer anderen Prüfungskommission statt, so bedeutet dies, dass die Prüfung wiederholt werden muss. Ein Verfahrensfehler kann sich auch dadurch ergeben, dass dritte Personen direkt in die Prüfungsleistung des Referendars hineinwirken. So wurde ein Klageverfahren in Hamburg deswegen gewonnen, weil eine Schulbegleitung zu Unrecht in der unterrichtspraktischen Prüfung "mitgewirkt" hat. Daneben können sich aus sämtlichen äußeren Störungen Verfahrensfehler ergeben. Auch passiert es häufig, dass Mitglieder der Prüfungskommission gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit verstoßen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass ein endgültiges Nichtbestehen im zweiten Staatsexamen im Lehramt nicht unbedingt akzeptiert werden muss. In vielen Fällen lohnt es sich zu kämpfen und die angefangene Ausbildung in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zu  verteidigen.


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