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Zweitwohnungssteuer: Wer muss was zahlen und wer ist befreit?

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Zweitwohnungssteuer: Wer muss was zahlen und wer ist befreit?

Experten-Autorin dieses Themas

Wer zwischen zwei Wohnungen pendelt oder überlegt, sich eine Zweitwohnung zuzulegen, sollte sich zunächst die Vor- und Nachteile bewusst machen; denn viele vergessen, dass in diesem Fall die sogenannte Zweitwohnungssteuer erhoben werden kann und mittlerweile auch oftmals erhoben wird. Warum es die Zweitwohnungssteuer gibt, wie hoch die Kosten sind, die auf einen zukommen können, wer von der Zahlung befreit ist und ob die Kosten absetzbar sind, klären wir in diesem Artikel.

Wann muss man Zweitwohnungssteuer zahlen und warum?

Wer neben einem Hauptwohnsitz in einer anderen oder derselben Stadt bzw. Gemeinde einen weiteren Wohnsitz angemeldet hat, muss damit rechnen, Zweitwohnungs- bzw. Zweitwohnsitzsteuer bezahlen zu müssen, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung bzw. das Haus gemietet ist oder Eigentum. Denn: Die Zweitwohnungssteuer wird auch bei Eigentum erhoben. Die Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer ist jedoch keine Pflicht; es gibt deshalb noch einige Kommunen, die bislang keine Zweitwohnungssteuer verlangen. 

Hintergrund für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer ist die Tatsache, dass vom Bund ein Steuerausgleich für Einwohner mit Erstwohnsitz gezahlt wird. Für Einwohner mit Zweitwohnsitz gibt es hingegen keine Zahlung. Da jedoch auch diese die städtischen Einrichtungen aufsuchen bzw. benutzen, wird die Zweitwohnungssteuer in immer mehr Städten und Gemeinden geltend gemacht, um die fehlende Zahlung seitens des Bundes auszugleichen. 

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 

Hinweis: Die Zweitwohnungssteuer kann auch auf Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser erhoben werden, sofern diese auch privat genutzt werden. Für den Fall, dass das Feriendomizil nur teilweise privat genutzt wird, kommt eine (teilweise) Befreiung in Betracht (siehe unter: Wer ist von der Zweitwohnungssteuer befreit?). 

Wer ist von der Zweitwohnungssteuer befreit?

Tatsächlich gibt es Personengruppen, die von der Entrichtung der Zweitwohnungssteuer befreit sind. Beispielsweise betrifft das nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Oktober 2005 Verheiratete, die aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz angemeldet haben, ihren Hauptwohnsitz jedoch nach wie vor beim Ehepartner haben. Diese Personen sind befreit, da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach dem BVerfG die Ehe diskriminieren und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen würde. Entsprechendes gilt für Berufspendler, die verheiratet sind oder eingetragene Lebenspartner sind. 

Gleichermaßen werden folgende Personen befreit: 

  • in Gemeinschaftsunterkünften 

  • in Alters- und Pflegeheimen 

  • in Haftanstalten 

  • Personen, die sich nur vorübergehend an einem Ort aufhalten und bereits in Deutschland gemeldet sind (§ 27 Abs. 2 BMG)  

In einigen Städten und Gemeinden können auch Geringverdiener eine Befreiung der Zweitwohnungssteuer beantragen. Es empfiehlt sich deshalb, die entsprechende Satzung einmal sorgfältig zu lesen, da die Freigrenzen und Ausnahmen variieren. Für den Fall, dass die Freigrenze der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde nur geringfügig überschritten wird, kann wiederum eine Ermäßigung der Zweitwohnsitzsteuer in Betracht kommen – auch das ergibt sich aus der jeweiligen Satzung einer Stadt bzw. Gemeinde. 

Was gilt für Studenten?

Für Studenten gilt grundsätzlich nichts anderes. Das heißt, sofern eine Stadt bzw. Gemeinde Zweitwohnungssteuer erhebt, müssen auch Studenten Zweitwohnungssteuer bezahlen. 

Die Zweitwohnungssteuer wird sogar besonders häufig bei Studenten erhoben, da Studenten neben ihrer Studentenwohnung oftmals im elterlichen Haushalt gemeldet bleiben. 

Tatsache ist zwar, dass sich der Hauptwohnsitz nach dem Lebensmittelpunkt richtet, was dazu führt, dass oftmals der Studienort zum Hauptwohnsitz wird. Für den Fall, dass in der Stadt bzw. Gemeinde des Zweitwohnsitzes eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird, kann es jedoch Sinn machen, den elterlichen Wohnsitz aufzugeben. Auch für Studenten lohnt sich ein Blick in die Satzung, unter Umständen greift wegen des geringen Einkommens eine Befreiung oder eine Ermäßigung. 

Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer?

Eine einheitliche Berechnungsmethode, anhand der die Höhe der Zweitwohnungssteuer ermittelt wird, gibt es nicht, da die Steuer gesetzlich nicht festgelegt ist. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der Jahresnettokaltmiete und wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt, sodass die Steuersätze unterschiedlich ausfallen. 

Teilweise werden nur 7 %, in anderen Städten 15 % der jährlichen Kaltmiete erhoben; der Durchschnitt dürfte bei etwa 10 % liegen. Sie finden den jeweiligen Steuersatz in der Regel problemlos auf der Website Ihrer Stadt bzw. Gemeinde.

Kann man die Zweitwohnungssteuer absetzen?

Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit, die Zweitwohnungssteuer abzusetzen, und zwar in Form von Werbungskosten. Notwendige Voraussetzung ist, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Die doppelte Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt. 

Einkommensteuerrechtlich ist sie anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Die Notwendigkeit eines Hausstandes neben der berufsbedingten Zweitwohnung setzt voraus, dass der Betroffene am Hauptwohnsitz eine Wohnung innehat und sich zudem auch finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Hinweis: Auch die übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, können unter diesen Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden – höchstens jedoch 1000 EUR im Monat. 

Folgen bei Nichtzahlung

Es besteht für den Zweitwohnsitz genauso wie für den Hauptwohnsitz eine Meldepflicht. Die Anmeldefrist beträgt zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Umzugs. Meldet man den Zweitwohnsitz nicht an und zahlt dementsprechend auch keine Zweitwohnungssteuer, ist dies rechtlich als Steuerhinterziehung gem. § 370 AO zu werten. Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fazit

  • Wer neben seinem Hauptwohnsitz einen weiteren Wohnsitz hat, muss damit rechnen, dass Zweitwohnungssteuer erhoben wird. 

  • Die Erhebung ist unabhängig davon, ob man zur Miete wohnt oder Eigentum besitzt. 

  • Die Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer ist keine Pflicht und obliegt den Städten bzw. Gemeinden. Manche Städte bzw. Gemeinden sehen deshalb von einer Erhebung ab. 

  • Sofern Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser auch privat genutzt werden, kann die Zweitwohnungssteuer auch hier erhoben werden. 

  • Eine Befreiung ist für bestimmte Personengruppen möglich. 

  • Befreit sind Verheiratete oder (eingetragene) Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz angemeldet, ihren Hauptwohnsitz jedoch nach wie vor beim Partner haben. 

  • Für Studenten gilt grundsätzlich nichts anderes. 

  • Die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird mangels gesetzlicher Normierung nicht einheitlich berechnet. Sie richtet sich nach der Höhe der Jahresnettokaltmiete (durchschnittlich ca. 10 %). 

  • Bei doppelter Haushaltsführung nach dem Einkommensteuergesetz ist die Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten absetzbar. 

Foto(s): ©Adobe Stock/TimeShops

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