GBVfg - Grundbuchverfügung
- Abschnitt I
Das Grundbuch - Abschnitt II
Das Grundbuchblatt - Abschnitt III
Die Eintragungen - Abschnitt IV
Die Grundakten - Abschnitt V
Der Zuständigkeitswechsel - Abschnitt VI.
Die Umschreibung von Grundbüchern - Abschnitt VII
Die Schließung des Grundbuchblatts - Abschnitt VIII
Die Beseitigung einer Doppelbuchung - Abschnitt IX
Die Bekanntmachung der Eintragungen - Abschnitt X
Grundbucheinsicht und -abschriften - Abschnitt XI
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe - Abschnitt XII
Das Erbbaugrundbuch - Abschnitt XIII
Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch - Unterabschnitt 1
Das maschinell geführte Grundbuch - Unterabschnitt 2
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs - § 67 GBVfg - Festlegung der Anlegungsverfahren
- § 68 GBVfg - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
- § 69 GBVfg - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
- § 70 GBVfg - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
- § 71 GBVfg - Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
- § 71a GBVfg - Anlegung des Datenbankgrundbuchs
- § 72 GBVfg - Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 73 GBVfg - Grundakten
- Unterabschnitt 3
Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch - Unterabschnitt 4
Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus - Unterabschnitt 5
Automatisierter Abruf von Daten - § 80 GBVfg - Abruf von Daten
- § 81 GBVfg - Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag
- § 82 GBVfg - Einrichtung der Verfahren
- § 83 GBVfg - Abrufprotokollierung
- § 84 GBVfg - Kontrolle
- § 85 GBVfg - Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
- § 85a GBVfg - Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar
- Unterabschnitt 6
Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen - Unterabschnitt 7
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe - Unterabschnitt 8
Schlußbestimmungen
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt XIV
Vermerke über öffentliche Lasten - Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte - § 94 GBVfg - Grundsatz
- § 95 GBVfg - Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
- § 96 GBVfg - Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
- § 97 GBVfg - Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
- § 98 GBVfg - Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
- § 99 GBVfg - Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
- § 100 GBVfg - Wiederherstellung des Grundakteninhalts
- § 100a GBVfg - Zuständigkeitswechsel
- § 101 GBVfg - Ausführungsvorschriften
- Abschnitt XVI
Übergangs- und Schlußvorschriften - § 102 GBVfg
- § 103 GBVfg
- § 104 GBVfg
- § 105 GBVfg
- § 106 GBVfg
- § 107 GBVfg
- § 108 GBVfg
- § 109 GBVfg
- § 110 GBVfg
- § 111 GBVfg
- § 112 GBVfg
- § 113 GBVfg
- § 114 GBVfg
- Anlage 1 GBVfg - (zu § 22) (Grundbuchblatt)
- Anlage 2a GBVfg - (zu § 31)(Unübersichtliches Grundbuchblatt)
- Anlage 2b GBVfg - (zu § 31) (Neues Grundbuchblatt)
- Anlage 3 GBVfg - (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief)
- Anlage 4 GBVfg - (zu § 52 Abs. 1) (Teilhypothekenbrief)
- Anlage 5 GBVfg - (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief über eine Gesamthypothek)
- Anlage 6 GBVfg - (zu § 52 Abs. 1) (Gemeinschaftlicher Hypothekenbrief)
- Anlage 7 GBVfg - (zu § 52 Abs. 1) (Grundschuldbrief)
- Anlage 8 GBVfg - (zu § 52 Abs. 1) (Rentenschuldbrief)
- Anlage 9 GBVfg - (zu § 58) (Erbbaugrundbuch)
- Anlage 10a GBVfg - (zu § 69 Abs. 4) (In Papierform geführtes Grundbuch)
- Anlage 10b GBVfg - (zu § 69 Abs. 4) (Maschinell geführtes Grundbuchblatt)
Die wichtigsten Fragen zum GBVfg
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Was ist die Grundbuchverfügung?
Die Grundbuchverfügung regelt z. B. die Größe der Grundbuchbezirke, die äußere Form des Grundbuch, die Anlage von Grundbuchblättern, die Schließung von Grundbuchblättern das maschinell geführte Grundbuch und die elektronische Grundakte. -
Wie ist die Grundbuchverfügung aufgebaut?
Die Grundbuchverfügung setzt sich aus verschiedenen thematischen Bereichen, die den 16 Abschnitten entsprechen, zusammen. -
Wie sieht laut Grundbuchverfügung ein Grundbuchblatt aus?
Jedes Grundbuchblatt besteht neben dem Deckblatt aus vier Abschnitten: dem Bestandsverzeichnis plus den drei sogenannten Abteilungen. -
Was steht in der Grundakte eine Grundstücks?
Die Grundakte enthält alle wichtigen Dokumente und Urkunden rund um das Grundstück, z. B. Erbscheine, Notarverträge, Vollmachten, Teilungserklärungen oder Eintragungs- und Löschungsantrage.
Über das GBVfg
GBV – was ist das?- Die Grundbuchverfügung (GBV) regelt das Aussehen und den Inhalt von Grundbüchern.
- Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Informationen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Eigentumsverhältnisse und Belastungen (Nutzungsrechte, Hypotheken, Grundschuld etc.) enthält.
- Das GBV enthält 114 Paragrafen und 12 Anlagen.
Die GBV unterteilt sich in 16 Abschnitte, die den Inhalt und die Form von Grundbüchern regeln.
- Abschnitt I: Das Grundbuch
- Abschnitt II: Das Grundbuchblatt
- Abschnitt III: Die Eintragungen
- Abschnitt IV: Die Grundakten
- Abschnitt V: Der Zuständigkeitswechsel
- Abschnitt VI: Die Umschreibung von Grundbüchern
- Abschnitt VII: Die Schließung von Grundbüchern
- Abschnitt VIII: Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- Abschnitt IX: Die Bekanntmachung der Eintragungen
- Abschnitt X: Grundbucheinsicht und -abschriften
- Abschnitt XI: Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- Abschnitt XII: Das Erbbaugrundbuch
- Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Abschnitt XIV: Vermerke über öffentliche Lasten
- Abschnitt XV: Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- Abschnitt XVI: Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt II enthält Vorschriften zum Grundbuchblatt und dessen detailliertes Aussehen bzw. den Inhalt.
Abschnitt III regelt, wie eine Eintragung im Grundbuch dargestellt und welche Informationen hinterlegt werden müssen. Jedes Grundbuchblatt besteht neben dem Deckblatt aus vier Abschnitten: dem Bestandsverzeichnis plus den drei sogenannten Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis beschreibt die Immobilie. Bei Grundstücken finden sich hier Angaben zu Lage, Größe und Bebauung.
Abschnitt IV enthält Regelungen bezüglich der Grundakte. Die Grundakte enthält alle wichtigen Dokumente und Urkunden, die mit dem dazugehörigen Grundbucheintrag des Grundstücks in Verbindung stehen. Hierzu gehören bspw. Erbscheine, Notarverträge, Vollmachten, Teilungserklärungen oder Eintragungs- und Löschungsantrage.
In den Abschnitten V bis VIII werden Vorschriften bezüglich der Umschreibung, Weitergabe und Schließung von Grundbüchern bzw. Grundbuchblättern gemacht. Dies ist der Fall, wenn die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblatts oder Grundbuchs auf ein anderes Grundbuchamt übergeht.
Abschnitt IX legt fest, dass sowohl der Eigentümer als auch entsprechende Behörden, Gläubiger und Gerichte etc. über die Umschreibung eines Grundbuchblatts informiert werden müssen. Abschnitt X regelt, wer Eintragungen im Grundbuch ansehen darf. Dies sind normalerweise Notare, der Eigentümer, Behörden oder Gerichte. Alle anderen müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Die nachfolgenden Abschnitte XI bis XIV befassen sich mit der Kennzeichnung und Aushändigung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, dem Erbbaugrundbuch sowie mit den Vorschriften bezüglich des maschinell geführten Grundbuchs.
Immer mehr Bundesländer führen ein elektronisches Grundbuch, welches den Vorteil des beschleunigten Verfahrens hat, weil es etwa Notaren den Online-Zugriff ermöglicht. Abschnitt XV regelt, worauf bei der Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte geachtet werden muss.
Der letzte Abschnitt XVI enthält die sogenannten Übergangs- und Schlussvorschriften. Diese bestimmen beispielsweise, wie der Übergang eines alten auf ein neues Gesetz verläuft, wer sich auf welches Gesetz berufen kann und wie man damit umgeht, wenn Geschehnisse vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes passiert sind.