(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
für Erwerbstätige: - a)
zur Haupttätigkeit: - aa)
Lage der Arbeitsstätte, - bb)
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags, - cc)
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit, - dd)
Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden, - ee)
Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige, - ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit, - gg)
Ausübung von Leitungsfunktionen, - hh)
monatlicher Nettoverdienst, - ii)
Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden: - aaa)
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, - bbb)
Nachtarbeit, - ccc)
Schichtarbeit, - ddd)
Abendarbeit, - eee)
Erwerbstätigkeit von zu Hause,
- b)
weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige: - aa)
Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit, - bb)
Art der gewünschten Mehrarbeit, - cc)
Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche, - dd)
Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten, - ee)
Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
- 2.
für Arbeitslose und Arbeitsuchende: - a)
Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld, - b)
Anlass der Arbeitssuche, - c)
Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit, - d)
Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, - e)
Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen, - f)
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
- 3.
Weiterbildung: - a)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche: - aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, - bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, - cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- b)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche: - aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen, - bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, - cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- 4.
Situation ein Jahr vor der Berichtswoche: - a)
Wohnsitz, - b)
Hauptstatus, - c)
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit, - d)
bei Erwerbstätigkeit: - aa)
Stellung im Beruf, - bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 5.
Behinderung: - a)
amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft, - b)
Grad der Behinderung.
(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Schichtarbeit: - a)
Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, - b)
durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
- 2.
Gesundheitszustand: - a)
Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche, - b)
Art des Unfalls, - c)
Art der Behandlung, - d)
Krankheitsrisiken, - e)
Körpergröße und Gewicht.
(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Krankenversicherungsschutz: - a)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten, - b)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung, - c)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung, - d)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses, - e)
zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
- 2.
weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige: - a)
überwiegend ausgeübte Tätigkeit, - b)
Stellung im Betrieb.
(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:
- 1.
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird, - 2.
Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, - 3.
hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel, - 4.
Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.