(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Haushaltsveränderungen und Lebenssituation: - a)
bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, - b)
bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche, - c)
Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, - d)
Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt, - e)
derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,
- 2.
Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung: - a)
für alle Personen: - aa)
Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren, - bb)
Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, - cc)
Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden, - dd)
Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, - ee)
Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe,
- b)
für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit, - c)
für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche,
- 3.
Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche: - a)
Einkommensarten: - aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach - aaa)
eigener Rente oder Pension, - bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension, - ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
- bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs,
- b)
Krankenversicherungsschutz: - aa)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung, - bb)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung, - cc)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses, - dd)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung, - ee)
Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
- c)
Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen: - aa)
Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit, - bb)
Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit, - cc)
Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen, - dd)
Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung,
- d)
Höhe der Renten und Pensionen: - aa)
Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen, - bb)
Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, - cc)
Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,
- e)
Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen: - aa)
Höhen der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Aus- und Weiterbildungsförderungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Höhen des Qualifizierungsgeldes, und Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen, - bb)
Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, - cc)
Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, - dd)
Höhe des Elterngeldes, - ee)
Höhe des Wohngeldes, - ff)
Höhe der Ausbildungsförderung, - gg)
Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten, - hh)
Höhen der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung,
- 4.
geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche: - a)
geleistete Beiträge für die private Vorsorge, - b)
geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben, - c)
geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen,
- 5.
materielle Deprivation: - a)
Besitz eines Autos, - b)
finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten, - c)
finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten, - d)
finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten, - e)
finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen, - f)
Ersetzen abgewohnter Möbel, - g)
Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue, - h)
Besitz von zwei Paar passenden Schuhen, - i)
mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen, - j)
regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen, - k)
wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben, - l)
Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung, - m)
Besitz eines Computers im Haushalt, - n)
rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche,
- 6.
Wohnsituation: - a)
Wohnungstyp, - b)
Besitzverhältnis, - c)
bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind, - d)
Baualtersgruppe des Gebäudes, - e)
Fläche der gesamten Wohnung, - f)
Anzahl der Zimmer, - g)
Höhe der monatlichen Wohnkosten, - h)
Höhe der monatlichen Miete, - i)
Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten, - j)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,
- 7.
für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss, - 8.
Hilfe durch andere.
(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie - 2.
die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte.