SGG - Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil
Gerichtsverfassung - Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit und Richteramt - Zweiter Abschnitt
Sozialgerichte - Dritter Abschnitt
Landessozialgerichte - Vierter Abschnitt
Bundessozialgericht - Fünfter Abschnitt
Rechtsweg und Zuständigkeit
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Verfahren - Erster Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften - Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften - § 60 SGG
- § 61 SGG
- § 62 SGG
- § 63 SGG
- § 64 SGG
- § 65 SGG
- § 65a SGG
- § 65b SGG
- § 65c SGG - Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 65d SGG - Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
- § 66 SGG
- § 67 SGG
- § 68 SGG
- § 69 SGG
- § 70 SGG
- § 71 SGG
- § 72 SGG
- § 73 SGG
- § 73a SGG
- § 74 SGG
- § 75 SGG
- Zweiter Unterabschnitt
Beweissicherungsverfahren - Dritter Unterabschnitt
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz - Vierter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug - § 87 SGG
- § 88 SGG
- § 89 SGG
- § 90 SGG
- § 91 SGG
- § 92 SGG
- § 93 SGG
- § 94 SGG
- § 95 SGG
- § 96 SGG
- § 97 SGG
- § 98 SGG
- § 99 SGG
- § 100 SGG
- § 101 SGG
- § 102 SGG
- § 103 SGG
- § 104 SGG
- § 105 SGG
- § 106 SGG
- § 106a SGG
- § 107 SGG
- § 108 SGG
- § 109 SGG
- § 110 SGG
- § 110a SGG
- § 111 SGG
- § 112 SGG
- § 113 SGG
- § 114 SGG
- § 114a SGG
- § 115 SGG
- § 116 SGG
- § 117 SGG
- § 118 SGG
- § 119 SGG
- § 120 SGG
- § 121 SGG
- § 122 SGG
- Fünfter Unterabschnitt
Urteile und Beschlüsse - Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Rechtsmittel - Erster Unterabschnitt
Berufung - Zweiter Unterabschnitt
Revision - Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften - Vierter Abschnitt
Kosten und Vollstreckung
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum SGG
-
Was ist das SGG?
Das Sozialgerichtsgesetz befasst sich mit der Gerichtsverfassung und dem Verfahren für die Sozialgerichte. -
Welches Sozialgericht ist die oberste Instanz?
Die oberste Instanz ist das Bundessozialgericht in Kassel, das für Revisionen zuständig ist. -
Was regelt der erste Teil des SGG?
Der erste Teil regelt die Gerichtsverfassung (§§ 1–59) und ist in fünf Abschnitte unterteilt. -
Welche Regelungen enthält der zweite Teil des SGG?
Der zweite Teil regelt das Verfahren (§§ 60–201) und besteht aus vier Abschnitten.
Über das SGG
Was ist das SGG?Das Sozialgerichtsgesetz befasst sich mit der Gerichtsverfassung und dem Verfahren für die Sozialgerichte. Die oberste Instanz ist das Bundessozialgericht in Kassel, das für Revisionen zuständig ist. Diesem sind die Landessozialgerichte der einzelnen Bundesländer untergeordnet, die sich mit Berufungen befassen. Als erste Instanz gelten die Sozialgerichte.
Was regelt das SGG?
Das SGG ist in drei Teile aufgeteilt. Der erste Teil regelt die Gerichtsverfassung (§§ 1–59) und ist in fünf Abschnitte unterteilt:
- Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1–6)
- Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte (§§ 7–27)
- Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte (§§ 28–37)
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht (§§ 38–50)
- Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51–59)
Der zweite Teil regelt das Verfahren (§§ 60–201) und besteht aus vier Abschnitten:
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60–142a)
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel (§§ 143–178a)
- Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179–182a)
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung (§§ 183–201)
Der dritte Teil enthält Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 202–223).