(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind
- 1.
Renten aus eigener Versicherung, - 2.
Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten, - 3.
Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat, - 4a.
(weggefallen) - 5.
Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, - 6.
(weggefallen) - 7.
Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind, - 8.
Leistungen zur Teilhabe.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.