(1) Der Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Angaben zum Betrieb hinsichtlich: - a)
des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere, - b)
der Hygiene, - c)
der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung, - d)
der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer, - e)
der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe, - f)
des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte, - g)
der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,
- 2.
die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten, - 3.
Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen, - 4.
das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes, - 5.
Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll, - 6.
den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.
(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.