Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei
- 1.
dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, - 2.
dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden, - 3.
der Untergrundspeicherung, - 4.
Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten, - 5.
Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,