Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr fest,
- 1.
ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist, - 2.
ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder - 3.
ob eine Eisenbahn - a)
Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder - b)
Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18