§ 7 AFIVO - Übergangsvorschrift

Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.